Einkommensvorsorge

Die Gefahr, die Arbeitskraft zu verlieren, stellt noch immer eines der meist unterschätzten Risiken dar, weil es im Leben oftmals anders kommt als geplant.

In Folge eines Unfalls oder einer Krankheit kann in manchen Fällen der Beruf nicht länger ausgeübt werden. Nur wer über die richtige Absicherung verfügt, kann dann seinen Lebensstandard auf Dauer auch halten.

Aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können, kann jedem passieren.
Und das ist keine Frage des Alters, das kann auch schon in jungen Jahren eintreten.

Die gesetzliche Rentenkasse bietet nur unzureichenden Schutz. Denn sie unterscheidet zwischen der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht privat vorsorgt, riskiert nach einer schweren Krankheit oder einem schlimmen Unfall den finanziellen Ruin, insbesondere wenn eine Familie zu versorgen ist.

Eine geeignete Absicherung und das optimal passende Produkt zu finden, stellt allein schon aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten bei der Gestaltung (privat/betrieblich/staatlich gefördert) und darüber hinaus auch noch aufgrund der unterschiedlichen Produkte und großen Anzahl von Anbietern eine Herausforderung dar.

Deshalb ist zum Thema Einkommensschutz eine persönliche Beratung unerlässlich. Im Vordergrund unserer Beratung steht, Ihren Bedarf mit Ihren finanziellen Möglichkeiten in Einklang zu bringen, denn Einkommensschutz muss nicht zwingend eine Frage des Berufs oder des Geldbeutels sein.

Auf den nachfolgenden Seiten haben wir Ihnen wichtige Informationen rund um das Thema Einkommensschutz zusammengestellt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gründe für Arbeitsunfähigkeit
  2. Gesetzliche Absicherung
  3. Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit
  4. Definition Erwerbsminderung
  5. Steuer und SV
  6. Berufsständische Versorgungswerke
  7. Beamte
  8. Berufsgenossenschaft
  9. Private Berufsunfähigkeitsversicherung
  10. Wesen der privaten BU
  11. Selbstständige Berufsunfähigkeit
  12. BU-Zusatzversicherung
  13. Staatliche Förderung
  14. Beitrag
  15. Berufsgruppe
  16. Antragsverfahren
  17. Rentenanspruch
  18. Steuer und Sozialversicherung
  19. Assistance-Leistungen
  20. Alternativen zur BU-Versicherung
  21. Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  22. Unfallversicherung
  23. Grundfähigkeitsversicherung
  24. Dread-Disease-Versicherung

Gründe für Arbeitsunfähigkeit

Krankheit

Der wichtigste Grund ist sicher eine akute Erkrankung, die jedoch im Normalfall nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führt. Wenn man krank wird, ist das zwar fast immer mit Arbeitsunfähigkeit verbunden, aber nur in rund 5 Prozent der Fälle dauert diese länger als 6 Wochen. Dauert die Krankheit länger, so führt sie jedoch oft zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis hin zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die häufigsten Ursachen sind psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Knochenbaus, der Muskeln und des Gewebes, wozu auch der berüchtigte Bandscheibenvorfall gehört, Krebserkrankungen und Herzkreislauferkrankungen.

Unfall

Dann sind sicher die Folgen von Unfällen zu nennen, die zu einer vorübergehenden oder auch dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen. Bei Unfällen denken die meisten zunächst an einen Verkehrsunfall. Nicht zu vernachlässigen sind jedoch auch die Unfälle im privaten Bereich wie Haushalt oder Sport und Arbeitsunfälle. Als Unfallfolgen bleiben häufig Einschränkungen des Bewegungsapparates zurück, die dann auch zu einer Einschränkung der Berufstätigkeit führen.

Die Einschränkung kann in der täglich möglichen Arbeitszeit liegen bis hin zur völligen Arbeitsunfähigkeit, aber auch in der Art der Tätigkeit. An erster Stelle sind hier natürlich handwerkliche Berufe betroffen. Aber auch bei reinen Bürotätigkeiten kann es zu erheblichen Problemen kommen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen einer Rückenverletzung kaum längere Zeit am Stück sitzen kann.

Sonstige Gründe

Aber es können auch sonstige Gründe sein, durch die die Ausübung eines bestimmten Berufes nicht mehr möglich ist bis hin zur gänzlichen Arbeitsunfähigkeit. Oft stellt sich im Verlaufe des Berufslebens heraus, dass der Körper den gestellten Anforderungen nicht gewachsen ist, ohne dass dies auf einen Unfall oder eine Krankheit zurückzuführen ist. So können z.B. Unverträglichkeiten auftreten mit verwendeten Arbeitsstoffen wie beispielsweise eine Mehlstauballergie bei Bäckern oder die Unverträglichkeit von Wasch- oder Färbesubstanzen im Friseurhandwerk. Auch die gegebene Arbeitsorganisation kann die Ursache sein, wenn es etwa als Folge von Wechselschichten zu Gesundheitsproblemen kommt.

Gesetzliche Absicherung

Für alle Erwerbstätigen gibt es entweder verpflichtend oder freiwillig ein Absicherungssystem für das Alter, das auch die Absicherung für den Fall der vorzeitigen Erwerbsminderung und teilweise auch Berufsunfähigkeit einschließt.

Die größte Gruppe sind die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Daneben gibt es berufsständische Versorgungswerke, wie beispielsweise das der Anwälte, Ärzte oder Architekten, die eine vergleichbare Aufgabe erfüllen. Beamte haben ein ganz eigenes Versorgungsrecht.

Parallel zu den Rentenversicherungsträgern gibt es noch die Berufsgenossenschaften.

Nur die Selbstständigen, zu denen auch die Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften gehören, sofern Sie gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sind, unterliegen keiner Versicherungspflicht. Sie können jedoch freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sein.

Erwerbsminderung / Berufsunfähigkeit

Alle Arbeitnehmer sind von Gesetzes wegen Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Angehörige bestimmter Berufe sind von der Mitgliedschaft befreit, wenn sie statt dessen in einem vergleichbaren Versorgungswerk abgesichert sind. Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nun auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und bei Älteren auch noch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

Erwerbsminderung

Es wird unterschieden zwischen der vollen Erwerbsminderung und der teilweisen Erwerbsminderung. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich nicht möglich ist. Wer mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann, gilt als nicht erwerbsgemindert.

Wer seinen erlernten oder ausgeübten Beruf wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr weiter ausüben kann, gilt deshalb noch nicht als erwerbsgemindert. Erst wenn auch kein beliebiger anderer Beruf mehr entsprechend ausgeübt werden kann, liegt Erwerbsminderung vor.

Berufsunfähigkeit

Bis Ende 2000 gab es eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit. Ab dem 1.1.2001 gibt es nur noch die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Für alle, die bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 40 Jahre alt waren, also vor dem 2.1.1961 geboren wurden, gilt Vertrauensschutz. Sie erhalten im Fall der Berufsunfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Definition Erwerbsminderung

voll erwerbsgemindert

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

teils erwerbsgemindert

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande Definition Erwerbsminderung sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

nicht erwerbsgemindert

Nicht erwerbsgemindert sind Versicherte, die täglich mindestens 6 Stunden arbeiten können.

Anspruchsvoraussetzungen

Neben der eigentlichen Erwerbsminderung gibt es noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die für eine Rentenzahlung erfüllt sein müssen.

Verweisrecht

Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, wird geprüft, inwieweit auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Ist eine solche Erwerbstätigkeit mindestens 6 Stunden täglich möglich, liegt keine Erwerbsminderung vor. Hierbei wird nicht betrachtet, ob ein solcher Arbeitsplatz auch zur Verfügung steht.

Arbeitslosigkeit

Besteht teilweise Erwerbsminderung, also die Fähigkeit, im bisherigen Beruf oder einem neuen Beruf täglich mindestens 3 und weniger als 6 Stunden zu arbeiten, so wird zusätzlich die Verfügbarkeit einer entsprechenden Arbeitsstelle betrachtet. Steht auch über einen Zeitraum von einem Jahr keine Arbeitsstelle zur Verfügung, so spricht man von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt. Es besteht dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Antrag

Um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können, muss diese beantragt werden. Im Regelfall wird die Erwerbsminderungsrente zunächst befristet gewährt und das erst ab dem 7. Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen.

Allgemeine Wartezeit

Ein Anspruch auf Rente im allgemeinen und Erwerbsminderungsrente im besonderen setzt immer die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Es müssen also für mindestens 60 Monate Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Als Beitragsmonate gelten Zeiten mit Pflichtbeiträgen ebenso wie mit freiwilligen Beiträgen. Auch zählen die Monate der Kindererziehungszeit, die sogenannte Elternzeit, sowie Ersatzzeiten wie beispielsweise Wehr- und Zivildienst dazu. Bei einer Erwerbsminderung wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigung gilt die Wartezeit immer als erfüllt.

Besondere Vorraussetzungen

Neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit müssen noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. Dieser 5-Jahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wie z.B. Zeiten von Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, etc.. Ist die allgemeine Wartezeit bereits vorzeitig erfüllt, so sind damit auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Rentendauer

Grundsätzlich geht man davon aus, dass eine eingetretene Erwerbsminderung nicht von Dauer sein muss, also zu einem späteren Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit zurückkommt und sei es auch nur teilweise.

Eine Erwerbsminderungsrente wird daher grundsätzlich nur als Zeitrente für höchstens 3 Jahre gewährt und kann dann jeweils verlängert werden.
Nach insgesamt 9 Jahren wird bei Fortbestand der Erwerbsminderung die Befristung aufgehoben, da man dann von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgeht.

Wird die volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung gezahlt, weil der Arbeitsmarkt keine Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung bietet, so bleibt es auch nach 9 Jahren weiter bei einer Befristung.

In jedem Fall aber endet die Erwerbsminderungsrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze, also dem Beginn der Altersrente.

Rentenhöhe

Maßgeblich für die Höhe der Erwerbsminderungsrente sind die erworbenen Entgeltpunkte bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Für die fehlende Zeit bis zum Alter 62 (von 2018 bis 2024 schrittweise Erhöhung auf Alter 65) gibt es die Zurechnungszeiten, d.h. es werden ebenfalls Entgeltpunkte gutgeschrieben auf der Basis der durchschnittlichen Entgeltpunkte der bisherigen Beitragszeit.

Der Rentenartfaktor bildet den Unterschied zwischen der vollen (Rentenartfaktor = 1) und der halben Erwerbsminderungsrente (Rentenartfaktor = 0,5) ab und der Zugangsfaktor das Renteneintrittsalter (Zugangsfaktor = 1 bei Rentenbeginn ab 65; Reduzierung um 0,3 für jeden Monat vorher; Zugangsfaktor = 0,892 bei Rentenbeginn mit 62 oder früher).

Schließlich erhält man durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert die Monatsrente.

Entgeltpunkte (Beitragszeiten + Zurechnungszeiten + ggf. sonstige rentenrechtliche Zeiten) x

Rentenfaktor (1 bzw. 0,5) x

Zugangsfaktor (zwischen 0,892 und 1) x

Rentenwert (ab 1.7.2017 = 31,03 ? im Westen und 29,69 ? im Osten) =

Monatliche Erwerbsminderungsrente

Sonderfall Auszubildende

Werden Auszubildende, die noch keine 25 Jahre alt sind, erwerbsgemindert, so gelten besondere Schutzbestimmungen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so sind die Anspruchsvoraussetzungen sofort erfüllt. Ansonsten sind die Anspruchsvoraussetzungen nach einem Jahr erfüllt.

Die Ausbildungszeit wird als sogenannte beitragsgeminderte Zeit angesehen mit der Folge, dass das Durchschnittsentgelt vor allem auch für die Zurechnungszeit angesetzt wird. Es wird also für jedes Jahr bis zum Alter 62 ein Entgeltpunkt gutgeschrieben.

Hinzuverdienstmöglichkeit

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, kann in bestimmten Grenzen noch hinzuverdienen.
Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst von jährlich 6.300 EUR möglich, ohne dass die

Rente gekürzt wird. Bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze individuell anhand des höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommens der letzten 15 Jahre ermittelt. Hierbei gibt es jedoch eine Mindesthinzuverdienstgrenze.

Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze, wird der darüber liegende Betrag durch zwölf geteilt und davon dann 40 % von der monatlichen Rente abgezogen.

Die Obergrenze für den Hinzuverdienst, der sog. Hinzuverdienstdeckel, ergibt sich aus der ggf. reduzierten Erwerbsminderungsrente und dem Hinzuverdienst. Liegt die Summe dieser beiden Werte über dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre, so wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbliebene Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Hinzuverdienstgrenzen pro Jahr (Stand 2018)
volle Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300,00 EUR
volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 14.798,70 EUR

Steuer und SV

Für eine Rente wegen Erwerbsminderung gelten die gleichen Regeln wie bei der Altersrente. Nach dem Alterseinkünftegesetz ist ein Teil der Rente, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet und bis 2040 vollständig abgebaut wird, steuerfrei. Der Rest, also auch künftige Rentenerhöhungen, ist steuerpflichtig.

Weiterhin sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten.

Berufsständische Versorgungswerke

Für eine ganze Reihe von Berufen wie beispielsweise Ärzte, Anwälte, Architekten gibt es berufsständische Versorgungswerke, die als Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung fungieren, und in denen für die Angehörigen der jeweiligen Berufe eine Versicherungspflicht besteht.

Naheliegenderweise gibt es bei diesen Versorgungswerken anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch die klassische Absicherung gegen eine Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit wird hier so definiert, dass auf Grund von körperlicher oder geistiger Krankheit bzw. Schwäche der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und die entsprechende Zulassung zurückgegeben wird. Eine nur teilweise Berufsunfähigkeit ist in der Regel nicht vorgesehen.

Die Berechnung der Rentenhöhe mit Zurechnungszeiten und Zugangsfaktor ist vom Prinzip her vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beamte

Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit gibt es im Beamtenrecht nicht. An diese Stelle tritt der Begriff der Dienstunfähigkeit. Die Regelungen sind in ihren Grundzügen zumindest teilweise aber durchaus mit den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. So gibt es auch hier eine Wartezeit und bei der Berechnung des Ruhegehaltes spielt die zurückgelegte Dienstzeit eine wichtige Rolle, genauso wie es Zurechnungszeiten gibt und einen Abschlag für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand.

Ähnlich der teilweisen Erwerbsminderung gibt es im Beamtenrecht die begrenzte Dienstfähigkeit.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung schützen alle abhängig Beschäftigten vor den Folgen eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit, wobei auch Wegeunfälle als Arbeitsunfälle gelten. Selbstständige können ebenfalls freiwillig Mitglied einer Berufsgenossenschaft werden, wobei bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise die Landwirte auch Pflichtmitglieder sind. Weiterhin gehören alle Schüler und Studenten und auch Arbeitssuchende zum Kreis der Versicherten. Beamte sind nicht Mitglied der Unfallversicherung, erhalten aber Unfallfürsorge.

In allen Fällen, in denen kein ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht, sind die Berufsgenossenschaften nicht zuständig und folglich leistungsfrei, wobei der Begriff der Berufskrankheit sehr eng gefasst ist.
Eine Krankheit wird nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn der Grund der Erkrankung zweifelsfrei und ausschließlich in einer besonderen Belastung mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder Arbeitsgeräten steht.

Es gibt eine von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung erlassene Liste der anerkannten Berufskrankheiten, in der die Krankheiten und für die Anerkennung zugelassenen Ursachen verzeichnet sind.

Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %. Bemessungsgrundlage für die Rente ist das Jahreseinkommen der letzten 12 Monate von Eintritt des Versicherungsfalls. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente dann zwei Drittel dieser Bemessungsgrundlage. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht die Höhe der Rente dem Grad der Minderung.

Die Unfallrente ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich zur Unfallrente besteht ggf. ein weiterer Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Treffen Unfallrente und Erwerbsminderungsrente zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente ggf. gekürzt.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die private Berufsunfähigkeitsrente ist für Alle, die nicht Mitglied der Gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Systeme (z.B. berufsständische Versorgungswerke) sind, eine elementare Grundversicherung. Aber auch für diejenigen, die über eine gesetzliche oder hierzu vergleichbare Grundabsicherung verfügen, bleibt eine Versorgungslücke für den Fall der Berufsunfähigkeit.

Verschiedene Wege führen zum Ziel. In Betracht kommt die selbstständige BU und die BU als Zusatzversicherung einer anderen Hauptversicherung. Staatliche Fördermöglichkeiten erleichtern die Finanzierung.

Wie läuft eigentlich das Antragsverfahren und was beeinflusst die Beitragshöhe? Wann und wie lange besteht dann Anspruch auf Rentenzahlung?

Wichtige Fragen, auf die die folgenden Seiten eine erste Antwort geben.

Wesen der privaten BU

Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich ausschließlich um ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, der nicht gleichzeitig versicherte Person sein muss.

Tritt also bei der versicherten Person eine Berufsunfähigkeit nach den vereinbarten Bedingungen ein, so zahlt die Versicherung die vertraglich vereinbarte Rente für die ebenfalls vertraglich festgelegte Zeit. Ob die vereinbarte Rente im Fall der Berufsunfähigkeit dann reicht, das Auskommen zu sichern, spielt keine Rolle.

Auch der Beitrag, den der Versicherungsnehmer zu zahlen hat, wird ausschließlich nach den objektiv gegebenen Risiken kalkuliert. Die Höhe des Schadens, in diesem Fall also des Verdientsausfalls wegen Berufsunfähigkeit, spielt keine Rolle. Die Risikobetrachtung beschränkt sich also auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls und des Zeitpunktes, denn je früher dieser eintritt, desto länger muss die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden.

Niemand ist gezwungen, eine solche Versicherung abzuschließen und jeder kann die mögliche Rentenhöhe bzw. den Beitrag nach seinen subjektiven Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen.

Selbstständige Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsversicherung als selbstständige Versicherung, also ohne Verknüpfung mit einer Lebens-, Renten- oder sonstigen Versicherung, gibt es erst seit den siebziger Jahren.

Sinnvoll ist diese Form der Versicherung, wenn in der Erwerbszeit z.B. wegen fehlender anderer Komponenten ein sehr hoher Absicherungsbedarf besteht, der unabhängig ist von der Altersvorsorge oder zumindest nicht mit dem Vorsorgebedarf fürs Alter korrespondiert.

Oft ergibt sich diese Situation bei Selbstständigen. Da der gesamte Beitrag für die Finanzierung einer eventuell notwendigen Berufsunfähigkeitsrente und natürlich die Beitragsfreistellung dieser Versicherung eingesetzt wird, ergibt sich ein sehr günstiges Verhältnis von Beitrag zu Rentenhöhe.

BU-Zusatzversicherung

Die klassische Absicherungsform ist die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die auch kurz BUZ genannt wird. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die als Zusatz zu einer Hauptversicherung abgeschlossen wird. Der Leistungsumfang reicht von der Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bis zum Rentenanspruch bei Berufsunfähigkeit in durchaus nennenswerter Höhe.

Bei der Hauptversicherung handelt es sich im Regelfall um eine Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung, wobei letztere oft auch eine Riester- oder Rüruprente ist oder eine betriebliche Altersversorgung.

Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung sorgt dafür, dass im Falle der Berufsunfähigkeit die private Alterssicherung in jedem Fall gesichert bleibt. Eine vereinbarte BU-Rente sichert zusätzlich einen Verdienstausfall bis zur Zahlung der Altersrente.

Staatliche Förderung

Im Rahmen der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge ist auch die Einbeziehung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung möglich und teilweise auch die Förderung einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung, also ohne klassische Altersrentenversicherung.

Gefördert wird die BU im Rahmen der Riesterrente, der Rürup- bzw. Basisrente und der betrieblichen Altersversorgung.

Riester

Auch bei privaten Rentenversicherungen, die nach Riester mit Zulagen und Steuervergünstigungen staatlich gefördert werden, also der sogenannten Riesterrente, ist eine BUZ möglich, aber nur mit erheblichen Einschränkungen.

Zum einen können nur 20 % des Beitrages für eine BUZ verwendet werden. Zum anderen ist der klassische Riestervertrag eine Rentenversicherung ohne Risikoschutz, so dass der Vertrag bei finanziellen Engpässen leicht beitragsfrei gestellt werden kann, um ihn später wieder aufleben zu lassen. Mit einer BUZ ist dies nicht möglich, da die Risikoabsicherung nach einer Ruhezeit nicht ohne weiteres wieder aufleben kann, denn Alter und Gesundheitszustand und damit das Risiko hat sich im allgemeinen geändert.

Rürup

Bei der Basisrente, auch Rüruprente genannt, gibt es zwei Möglichkeiten. Die klassische Basisrente ermöglichst es, über die Beitragsbefreiung hinaus 50 % der Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsrente aufzuwenden, ohne die Steuervergünstigung zu verlieren. Diese BUZ hat dann üblicherweise eine Laufzeit, die wie bei der klassischen BU längstens bis zum Beginn der Altersrente geht.

Gerade für Selbstständige, für die die Rüruprente eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt, ist so eine umfassende Basisversorgung auch für den Fall der Berufsunfähigkeit möglich.

Die Kehrseite der steuerlichen Förderung der Beiträge ist, dass auch die spätere Rente, und zwar auch eine Berufsunfähigkeitsrente, der gleichen Besteuerung unterliegt, wie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit 2014 nun gibt es eine zweite Variante, nämlich die eigenständige BU. Hier muss die Rentenzahlung dann aber lebenslang erfolgen, damit die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Nachteil ist, dass bei gleichem Beitrag die BU- Rentenhöhe wegen der langen Rentenzahlungsdauer nur etwa in der Größenordnung der Hälfte liegt wie bei der klassischen Variante. Vorteil ist, dass während der Berufsunfähigkeit Beiträge für eine private Alterssicherung eingespart werden können.

Beitragsanteil Altersrente: mindestens 50%

Beitragsanteil BU-Rente: höchstens 50%

oder

Nur BU-Rente mit lebenslanger BU-Rente und daher ungünstigem Verhältnis von Beitrag zu Rente

bAV

Auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist eine vollumfängliche Absicherung der Berufsunfähigkeit möglich.

In den versicherungsförmigen Durchführungswegen geschieht dies vergleichbar zur privaten Rentenversicherung mit BUZ, wobei hier der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Mitarbeiter versicherte Person ist.

Bei der Direktzusage und je nach Ausgestaltung auch bei der Unterstützungskasse steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die zugesagte Versorgung auch im BU-Fall zu erbringen. Er kann dies genauso wie die zugesagte Altersrente einzeln oder gemeinsam durch eine Versicherung rückdecken.

Eine Berufsunfähigkeitsrente im Rahmen der bAV unterliegt der vollen Versteuerung und Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Beitrag

Der Beitrag für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hängt im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich von der gewählten Leistung und dem auf den einzelnen Versicherten bezogenen Risiko ab.

Die wesentlichen Risikomerkmale sind der Beruf, das Eintrittsalter und das vereinbarte Endalter. Vereinbart wird eine feste monatliche Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit, die aber auch direkt mit einer Dynamik versehen werden kann. Auf Grund der Risikokalkulation ergeben sich im Normalfall Überschüsse, die in unterschiedlicher Form verwendet werden können.

Berufsgruppe

Der ausgeübte Beruf ist das zunächst wichtigste Kriterium für die Risikoabschätzung. Hierzu wird ein recht fein gegliedertes Verzeichnis von weit über 1000 Berufen bzw. Berufsausprägungen genutzt. Die Berufe werden nach ihrem Risiko je nach Versicherung in 5 bis 10 Berufsgruppen eingeteilt.

Tendenziell werden Büroberufe als deutlich risikoärmer angesehen als handwerkliche Berufe. Innerhalb eines Berufes wiederum sinkt das Risiko mit Zunahme der Qualifikation. Eine immer größere Rolle bei der Risikobeurteilung spielt die psychische Belastung im Beruf.

Extremberufe wie beispielsweise Artist, Motorradkurier oder bestimmte Berufsmusiker werden in der Regel nicht versichert.

Ein späterer Wechsel des Berufs beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.

Endalter

Die klassische Berufsunfähigkeitsversicherung endet spätestens mit Beginn der Altersrente, also spätestens mit 67 Jahren. Grundsätzlich steigt natürlich das Risiko, berufsunfähig zu werden, mit zunehmendem Alter, so dass auch der Beitrag mit dem vereinbarten Endalter steigt. Bei Berufen mit höherem Risiko insbesondere bei älteren Versicherten wird das mögliche Endalter daher oft auf 65, 60 oder 55 Jahre begrenzt. Bei Berufssportlern findet man sogar eine Endalterbegrenzung auf 35 Jahre.

Mit Erreichen des Endalters erlischt die Versicherung.

Weichen Endalter und Regelaltersgrenze voneinander ab, so ergibt sich immer eine Zeit ohne Versicherungsschutz und damit gegebenenfalls auch ohne BU-Rente, die dann mit anderen Mitteln überbrückt werden muss.

Eintrittsalter

Das Risiko der Berufsunfähigkeit steigt im Verlaufe des Berufslebens von Jahr zu Jahr an. Je niedriger das Eintrittsalter ist, um so länger ist nicht nur die Versicherungslaufzeit. Die Laufzeit verlängert sich nämlich um die Jahre mit dem geringsten Risiko. Folglich sinkt der Beitrag, wenn sich das Eintrittsalter verringert.

Dynamik

Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird wegen Inflation und Anstieg des Lebensstandards nach Jahren nicht mehr den Erfordernissen entsprechen. Aus diesem Grund kann bereits bei Abschluss eine Dynamisierung vereinbart werden, so dass die versicherte Rente und natürlich auch der Beitrag jährlich um den vereinbarten Prozentsatz steigen, ohne dass eine erneute Risikoprüfung erfolgt.

Damit auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit die anfängliche Rente dann weiter jährlich um den vereinbarten Prozentsatz steigt, muss dies explizit im Versicherungsvertrag vereinbart sein.

Überschüsse

Die Berufsunfähigkeitsrente muss so kalkuliert sein, dass auch im ungünstigen Fall die Ansprüche aller Versicherten aus dem Beitragsaufkommen der Gemeinschaft finanziert werden können. Bei günstigem Verlauf entstehen daher versicherungstechnische Überschüsse und ggf. Zinserträge. Diese Überschüsse kommen den Versicherten zu Gute, wobei es sehr unterschiedliche Modelle der Überschussverwendung gibt.

Sofortrabatt

Beim Sofortrabatt werden die Überschüsse sofort mit den fälligen Beiträgen verrechnet. Die Tarifbeiträge verringern sich dadurch erheblich, so dass der Zahlbeitrag deutlich geringer ist oder bei gleichem Zahlbeitrag eine deutlich höhere garantierte Rente möglich ist. Da die Überschüsse nicht garantiert sind, kann auch der Zahlbeitrag im Laufe der Zeit schwanken.

Bonusrente

Bei der Bonusrente ist der Tarifbeitrag gleich dem Zahlbeitrag. Die Überschüsse werden zur Erhöhung der Rente verwendet, so dass die tatsächliche Berufsunfähigkeitsrente deutlich höher ausfällt als die garantierte Rente. Auch die Bonusrente ist nicht garantiert, da auch die Überschüsse nicht garantiert sind.

Verzinsliche Ansammlung

Bei der verzinslichen Ansammlung werden die Überschüsse weder zur Reduzierung des Zahlbeitrages noch zur direkten Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet, sondern angesammelt. Bei Vertragsende, gleich ob durch Erreichen des Endalters oder vorzeitige Kündigung oder im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit stehen die angesammelten Überschüsse samt Zinsen zur Verfügung. Das angesammelte Kapital wird dann ausgezahlt oder dient im Leistungsfall der Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente.

Antragsverfahren

Beim Weg zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht am Anfang natürlich der Antrag. Der zweite Schritt ist dann die Prüfung des Antrags durch den Versicherer. Bei der Beurteilung ist zum einen die Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes wichtig. Die Beurteilung fußt zunächst auf den im Antrag gemachten Gesundheitsangaben und dann auf einer ärztlichen Gesundheitsprüfung. Zum anderen ist aber selbstverständlich auch der ausgeübte Beruf sehr wichtig.

Je nach Ergebnis der Prüfung wird der Antrag entweder ohne Einschränkungen angenommen oder nur mit Ausschlüssen oder auch komplett abgelehnt.

Antragsmodelle

Für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es das so genannte Antragsmodell und das Invitatiomodell.

Beim Antragsmodell muss der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer zunächst alle nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erforderlichen Unterlagen, also alle Vertragsbestimmungen, aushändigen. Danach erst stellt der künftige Versicherungsnehmer seinen verbindlichen Versicherungsantrag, der dann vom Versicherer angenommen oder auch abgelehnt wird.

Im Gegensatz dazu steht das Invitatiomodell, bei dem der Versicherungsnehmer einen Antrag stellt, ohne dass ihm die notwendigen Unterlagen vorliegen. Dieser Antrag ist mithin noch nicht bindend. Der Versicherer prüft und übersendet dem Versicherungsnehmer seinerseits ein verbindliches Angebot in Form einer Police mit allen Unterlagen, das der Versicherungsnehmer dann durch eine Erklärung oder einfach durch die Bezahlung des ersten Beitrages annimmt.

Der wichtigste Unterschied zwischen den Modellen liegt also darin, wer als erster dem jeweils anderen ein verbindliches Angebot macht. Beim Invitatiomodell kann es also zu keiner Ablehnung eines Antrages durch den Versicherer kommen.

Anzeigepflicht

Im Rahmen des Versicherungsantrages hat der Versicherungsnehmer bzw. die zu versichernde Person ausführliche Angaben zum aktuellen Beruf und den damit verbundenen Risiken zu machen. Der zweite große Fragenkomplex beschäftigt sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen der letzten 5 Jahre

sowie stationären Behandlungen der letzten 10 Jahre.

Für die Risikobeurteilung sind diese Fragen entscheidend, so dass falsche, unzureichende oder fehlende Angaben als sogenannte vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gelten mit erheblichen Folgen im Leistungsfall.

Geschieht die Anzeigepflichtverletzung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, so kann der Versicherer rückwirkend vom Vertrag zurücktreten und ist damit leistungsfrei!

Geschieht diese Anzeigepflichtverletzung einfach fahrlässig oder schuldlos, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen, Risiken ausschließen oder die Prämie mit einem Risikozuschlag versehen. Dies gilt jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.

Gesundheitsprüfung

Neben der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag verlangen die Versicherungen meist eine zusätzliche Untersuchung durch den Hausarzt. Die Versicherung gibt die Untersuchungskriterien vor und bezahlt auch diese Untersuchung. In dem Bericht sind die Ergebnisse der Untersuchung, weitere Erkenntnisse des Hausarztes aus früheren Untersuchungen und eine Befragung des zu Versichernden durch den Hausarzt zu dokumentieren.

Ausschlüsse

Ergeben sich besondere Gesundheitsrisiken durch die spezielle Berufsausübung oder auf Grund von Vorerkrankungen oder dem Bericht des Arztes, so kann der Versicherer die entsprechenden Risiken ausschließen.

Will der Versicherer im Leistungsfall nicht zahlen, so muss er beweisen, dass eine der ausgeschlossenen Risiken Ursache für die Berufsunfähigkeit war.

Gibt es mehrere Ursachen, so reicht es aus, wenn eine der ausgeschlossenen Risiken Mitursache war.
Eine Alternative zum Risikoausschluss ist die Erhebung eines Risikozuschlages auf die Versicherungsprämie.

Rentenanspruch

Tritt Berufsunfähigkeit ein, so ist zunächst genau zu prüfen, ob die im Versicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine Rentenzahlung auch wirklich erfüllt sind. Auch bezüglich Rentenhöhe, Zahlungsbeginn und -ende bedarf es einer genauen Prüfung insbesondere im Zusammenhang mit einer eventuell bestehenden Krankentagegeldversicherung. Schließlich sind auch Steuer- und Sozialversicherungsaspekte zu berücksichtigen.

Anspruchsgrund

Die übliche Definition der Berufsunfähigkeit lautet:
Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn sie wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht dann meistens, wenn die Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % eingetreten ist.

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte Berufstätigkeit mit all ihren Facetten, also z.B. der Art der Tätigkeit, dem Umfang und dem Verdienst. Diese Berufstätigkeit kann beliebig von der Situation abweichen, die bei Vertragsabschluss bestand.

Die Definition der Berufsunfähigkeit enthält oft auch den sogenannten abstrakten Verweis. Kann also jemand zwar den aktuellen Beruf nicht mehr ausüben, aber eine andere Tätigkeit, die seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, so ist er nicht berufsunfähig. Ein Verweis auf eine abstrakte und damit nicht konkret definierte Vergleichstätigkeit ist also möglich.

Speziell für Beamte gibt es dann noch die wichtige Dienstunfähigkeitsklausel. Diese besagt, dass die Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit automatisch als Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherung angesehen wird.

Rentenhöhe

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung und keine Schadenversicherung. Es wird also nicht der Schaden ersetzt, der durch die Verdiensteinbuße wegen der Berufsunfähigkeit entsteht, sondern die vertraglich vereinbarte Rente ausgezahlt.

Auch wenn durch die Berufsunfähigkeit keinerlei finanzieller Nachteil entsteht, besteht mithin Anspruch auf die vereinbarte Rente. Es gibt also kein Bereicherungsverbot wie in der Schadenversicherung.

Um möglichem Missbrauch vorzubeugen, wird die vereinbarte Rente bei Vertragsabschluss auf den dann denkbaren maximalen Verdienstausfall begrenzt. Spätere Veränderungen beim Verdienst in jede Richtung bleiben unberücksichtigt.

Zahlungsdauer

Die Rentenzahlung beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt im Gegensatz zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die Unfähigkeit voraussichtlich dauerhaft ist. Die Dauerhaftigkeit wiederum wird angenommen, wenn sie voraussichtlich mindestens für die folgenden 3 Jahre anhält.

Besteht keine Berufsunfähigkeit mehr, endet natürlich auch die Rentenzahlung.

Für den Fall der dauerhaften Berufsunfähigkeit wird im Versicherungsvertrag ein Ende der Rentenzahlung festgelegt. Das mögliche Ende der Rentenzahlung liegt mit Ausnahme der neuen Basis-BU-Rente zwischen dem vereinbarten Endalter der Versicherung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Es ist also durchaus denkbar, eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Endalter 60 abzuschließen, in der vereinbart wird, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr die Rente bis zum Alter 65 gezahlt wird.

Krankentagegeld und BU-Rente

Einer Berufsunfähigkeit geht häufig eine Phase der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld voraus. Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet normalerweise die Krankentagegeldversicherung und damit auch der Anspruch auf Krankentagegeld und es beginnt der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Die Definition, wann Berufsunfähigkeit einsetzt, ist üblicherweise, aber nicht zwingend in beiden Versicherungen gleich.

Da vor Erreichen der Altersrente die Berufsfähigkeit wieder hergestellt sein kann, ist der

Krankentagegeldversicherer verpflichtet, die Möglichkeit zum Wiederaufleben der Krankentagegeldversicherung für diesen Fall zu ermöglichen.

Steuer und Sozialversicherung

Für die Steuer- und Sozialversicherungspflicht ist entscheidend, wie die Beitragszahlung gestaltet wurde.

Handelt es sich um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, so ist die Rente – von einzelnen Freibeträgen abgesehen – voll steuerpflichtig und unterliegt der vollen – also nicht hälftigen – Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei einer Zusatzversicherung, die zusammen mit der Hauptversicherung nach Riester gefördert wurde, unterliegt die Rente der vollen Besteuerung. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Bei einer Förderung nach Rürup, der sogenannten Basisrente also, besteht Steuerpflicht wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Sozialversicherungspflicht besteht hier ebenfalls nicht.

Wurden die Beiträge nicht gefördert, wie insbesondere bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, und damit aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen finanziert, so unterliegt die Rente nur in Höhe des Ertragsanteils der Steuerpflicht und ist sozialversicherungsfrei.

gefördert bAV Riester Rürup ungefördert
Steuer voll voll nur Besteuerungsanteil wie EM-Rente nur Ertragsanteil
SV-Beiträge für Pflichtversicherte voll nein nein nein

Assistance-Leistungen

Die klassische Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt ab Eintritt der BU die vereinbarte Rente. Weitere Verpflichtungen und Angebote bestehen im Gegensatz zur Sozialversicherung nicht.

Im Sinne eines qualifizierten Schadenmanagements bieten Versicherer aber vermehrt auch Leistungen an mit dem Ziel, die Berufsfähigkeit wieder herzustellen. Dies können Weiterbildungsmaßnahmen, Umschulungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sein.

Im Erfolgsfalle gewinnen am Ende beide. Der Versicherer erspart die weitere Rentenzahlung und der Versicherte kann in ein erfolgreiches Berufsleben zurückkehren.

Alternativen zur BU-Versicherung

Bei Berufen mit besonderem Gefährdungspotenzial oder wenn sehr spezielle körperliche Fähigkeiten erforderlich sind, ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oft wegen des hohen Risikos gar nicht möglich oder die Prämienhöhe für die notwendige Rente überfordert die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers.

Für diesen Fall gibt es verschiedene Alternativen, die jedoch alle nur einen sehr beschränkten Ausschnitt der Risiken abdecken, dafür aber deutlich geringere Beiträge haben.

Zu den Alternativen gehören die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung und die Dread-Disease-Versicherung.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der Berufsunfähigkeitsversicherung, und zwar beim Verweisrecht und dem Grad der Unfähigkeit.

Wie bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente kann auch bei der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung auf jede andere noch mögliche Erwerbstätigkeit unabhängig von Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung verwiesen werden, solange sie den Versicherten nicht überfordert oder insgesamt nicht zumutbar ist.

Ebenfalls vergleichbar zur gesetzlich definierten vollen Erwerbsminderung wird in der Regel vorausgesetzt, dass allenfalls noch eine geringe Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu 2 oder 3 Stunden täglich für den Versicherten möglich ist.

Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit
Verweisrecht ohne oder abstrakt auf vergleichbare Tätigkeit bezüglich Ausbildung, Erfahrung, Lebensstellung jede zumutbare Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Art und Verdienst
Grad der Unfähigkeit in der Regel ab 50 % in der Regel 100% oder nur noch sehr geringfügige Erwerbstätigkeit (max. 2-3 Std.)

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung leistet nur, wenn ein Unfall die Ursache für die körperliche Einschränkung ist und nicht etwa eine Krankheit. Ist also eine Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer gravierenden Vorerkrankung nicht möglich, so wäre eine Unfallversicherung durchaus denkbar.

Zu bedenken ist jedoch, dass nur in etwa 10 Prozent aller Fälle ein Unfall die Ursache für eine Berufsunfähigkeit ist.

Grundfähigkeitsversicherung

Die Grundfähigkeitsversicherung stellt ausschließlich darauf ab, dass konkret definierte Grundfähigkeiten wie

Laufen, Sehen, Hören, Gebrauch der Hände oder ähnliche Fähigkeiten nicht mehr möglich sind. Auf die Ursache für den Verlust kommt es hier nicht an. Die vereinbarte Rente wird dann entweder bis zu einem vereinbarten Endalter oder lebenslang gezahlt.

So wie Berufsunfähigkeit im Regelfall nicht mit dem Verlust einer Grundfähigkeit verbunden ist, so muss auch der Verlust einer Grundfähigkeit nicht unbedingt die Berufsunfähigkeit bedeuten.

Die Grundfähigkeitsversicherung zielt mehr darauf ab, den erhöhten Bedarf z.B. für die Beschäftigung einer Hilfsperson abzudecken, der sich nach dem Verlust einer Grundfähigkeit ergibt.

Dread-Disease-Versicherung

Das Prinzip der Dread-Disease-Versicherung ist ähnlich der Grundfähigkeitsversicherung. Die Dread-Disease- Versicherung leistet bei genau definierten schweren Erkrankungen wie beispielsweise Krebs, Herzinfarkt, Multiple Sklerose.

Der ursprüngliche Grundgedanke dieser Versicherung ist, die mit der Krankheit verbundenen hohen Behandlungskosten abzudecken. Auch hier gibt es nur eine teilweise Korrespondenz zwischen der Erkrankung einerseits und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit andererseits.

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