Die private Altersvorsorge

Das Alterseinkünftegesetz – auch AltEinkG genannt – ist seit Januar 2005 in Kraft und hat nachhaltige Auswirkungen auf jetzige und zukünftige Renten.

Die „Rente mit 67“ – verankert im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz – bringt nun die Anhebung der Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Insbesondere Jüngere erhalten die Gelegenheit, sich auf diese Entwicklung einzustellen und die Chancen der privaten sowie der betrieblichen Altersvorsorge zu nutzen.

Hier finden Sie die Grundlagen zu den unterschiedlichen Modellen der privaten wie der betrieblichen Altersvorsorge und erfahren, was Sie von der gesetzlichen Rente erwarten können.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Alterseinkünftegesetz
  2. Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen
  3. Förderung der Grundsicherung
  4. Stärkung des kapitalgedeckten Rentenanteils
  5. Drei-Schichten-Modell
  6. Besteuerung in der Erwerbszeit
  7. Vor- oder nachgelagerte Besteuerung
  8. Altersvorsorgeaufwendungen
  9. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
  10. Sonderausgaben bei Riester-Verträgen
  11. Günstigerprüfung
  12. Bürgerentlastungsgesetz
  13. Besteuerung von Alterseinkünften
  14. Besteuerungsanteil
  15. Ertragsanteil
  16. Rentenfreibetrag
  17. Vorsorgeaufwendungen
  18. Versorgungsfreibetrag
  19. Altersentlastungsbetrag
  20. Sozialversicherungspflicht in der Erwerbszeit
  21. Kranken- und Pflegeversicherung
  22. Renten- und Arbeitslosenversicherung
  23. Sozialversicherungspflicht in der Rentenzeit
  24. Der Beitragssatz
  25. Sozialversicherung bei der gesetzlichen Rente
  26. Sozialversicherung bei Versorgungsbezügen
  27. Sozialversicherung bei den privaten Renten
  28. Die gesetzliche Rente – GRV
  29. Das Prinzip der umlagefinanzierten Rente
  30. Beiträge
  31. Steuern bei den Rentenbeiträgen
  32. Rentenanspruch
  33. Die neue Rentenanpassungsformel
  34. Rentenniveau
  35. Nachhaltigkeitsfaktor
  36. Niveausicherungsklausel
  37. Steuern auf die Rente
  38. Rente mit 67
  39. RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
  40. Anhebung der Altersgrenzen
  41. Abschläge bei der Rente
  42. Zusätzliche Altersvorsorge
  43. Die Betriebsrente
  44. Direktzusage
  45. Unterstützungskasse
  46. Direktversicherung
  47. Pensionskasse
  48. Pensionsfonds
  49. Die Finanzierung
  50. Grundsätze der Besteuerung
  51. Grundsätze der Sozialversicherungspflicht

  1. Das Alterseinkünftegesetz

    Das Alterseinkünftegesetz – auch AltEinkG genannt – ist seit Januar 2005 in Kraft und regelt die steuerrechtliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und Bezüge neu. Kernpunkt des Gesetzes ist der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte.

    Für Erwerbstätige gilt:
    Die Altersvorsorge wird in zunehmendem Maße steuerfrei gestellt.

    Für Rentner gilt:
    Lange Übergangsfristen führen zu einer vollen Besteuerung der Rente.

    Wie sich die Besteuerungsgrundlagen vereinheitlichen, welche Förderung einer angemessenen Grundsicherung sich ergeben und wie die kapitalgedeckte Rente gestärkt wird, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Abschließend wird das 3-Schichten-Modell der Rürup-Kommission vorgestellt.

    Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen

    Das Alterseinkünftegesetz – auch AltEinkG genannt – ordnet die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften im Einkommensteuergesetz neu.

    Durch eine attraktive Förderung der individuellen Altersvorsorge soll insbesondere die kapitalgedeckte Rente einen wichtigen Versorgungsbeitrag leisten. Der Staat fördert eine breite Palette von Produkten der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge. Aus dieser Palette kann jeder das Produkt auswählen, das seiner Situation am besten entspricht.

    Darüber hinaus sollen die steuerrechtlichen Regelungen für die Altersvorsorge vereinheitlicht werden. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2002. Es entschied, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt.

    Förderung der Grundsicherung

    Betrachtet man die steuerlichen Auswirkungen auf die Erwerbstätigen, dann gilt: Eine angemessene Grundsicherung für die Altersversorgung wird gefördert.

    In Zukunft werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei gestellt. Im Jahr 2018 beträgt dieser 23.808 € (maximale Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung West). Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes:

    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und denen gleichgestellte Versorgungen;
    • Private Leibrenten, wenn sie bestimmte Förderkriterien erfüllen.

    Die Abzugsmöglichkeiten werden schrittweise erhöht. Ab 2005 sind zunächst 60 % abziehbar. In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um 2 % angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % abgezogen werden können.

    Stärkung des kapitalgedeckten Rentenanteils

    Mit dem Alterseinkünftegesetz wird die Attraktivität der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge erhöht.

    Jeder Steuerpflichtige kann eine private Versicherung abschließen, die unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen staatlich gefördert wird.

    Zu den geförderten Produkten gehört die sogenannte „Rürup-Rente“, auch „Basis-Rente“ genannt, bei der es sich um eine private Leibrentenversicherung handelt. Sie muss sicherstellen, dass die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden, d.h. sie dürfen nicht in einem Betrag ausgezahlt werden sondern nur als monatliche Zahlungen an den Berechtigten nach Vollendung seines 62. Lebensjahres.

    Weiterhin gefördert wird auch die schon bekannte „Riester-Rente“ nach dem Altersvermögensgesetz – auch AVmG genannt, die ebenfalls eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge ist.

    Die Betriebsrente, die sich aus den verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung ergibt, beruht ebenfalls auf dem Prinzip der Ansparung von Kapital zur Zeit der Erwerbstätigkeit und Auszahlung einer monatlichen Zahlung in der Rentenzeit. Auch die Betriebsrente wird staatlich gefördert.

    Drei-Schichten-Modell

    Kernpunkt der Rürup-Kommission ist das Drei-Schichten-Modell.

    Die 1. Schicht stellt die Basisversorgung dar: Das sind die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungen, die Alterssicherung der Landwirte und die sogenannte Rürup-Rente.

    Die 2. Schicht sind die Zusatzversorgungen wie Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung.

    Die 3. Schicht sind schließlich die Kapitalanlageprodukte. Dies sind Produkte, die der Altersvorsorge dienen, aber steuerlich nicht gefördert werden, zum Beispiel Lebensversicherungen.

    Besteuerung in der Erwerbszeit

    Nach dem Alterseinkünftegesetz werden Vorsorgebeiträge für Erwerbstätige steuerlich neu behandelt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der vor- und der nachgelagerten Besteuerung.

    Für die meisten Steuerpflichtigen können höhere Beiträge in Anrechnung gebracht werden, da insbesondere die Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen erhöht worden sind.

    Seit dem 1. Januar 2005 wird bei den Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen getrennt in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Daneben gibt es weiterhin eigene Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur Riester-Rente.

    Allerdings ist für manche Steuerpflichtige die alte Regelung günstiger. Dies wird in einer Übergangszeit vom Finanzamt individuell geprüft in der sogenannten Günstigerprüfung.

    Und seit 2010 bringt das Bürgerentlastungsgesetz weitere Vorteile für alle Steuerpflichtigen.

    Vor- oder nachgelagerte Besteuerung

    Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen.

    Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

    Bei der vorgelagerten Besteuerung werden für ein Altersvorsorgeprodukt – zum Beispiel eine private Rentenversicherung – die Beiträge in der Ansparphase aus versteuertem Einkommen bezahlt. Dies führt dann in der Leistungsphase – also hier im Rentenfall – zu niedrigeren oder vollkommen entfallenden Steuern. In der Regel werden dann nur die Ertragsanteile besteuert.

    Altersvorsorgeaufwendungen

    Bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben abziehbar. Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zu berufsständischen Versorgungswerken, die Alterssicherung der Landwirte und die sogenannte Rürup-Rente.

    Die Aufwendungen für Altersvorsorge werden bis zu dem Betrag, der den maximalen Beträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung West entsprechen, steuerfrei gestellt. Derzeit sind diese Aufwendungen jedoch nur beschränkt abziehbar, sie werden aber schrittweise erhöht:

    In 2005 waren es 60 % der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils.

    In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um 2 Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % abgezogen werden können.

    Für das Jahr 2018 können 86 % von 23.808 € (aktueller Höchstbetrag) in Anrechnung gebracht werden, das sind

    20.475 €.

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen

    Für die Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung und andere Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel private Haftpflicht- und Risikoversicherungen oder bis 2004 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen nach altem Recht gibt es zusammen ab 2005 einen separaten Höchstbetrag.

    Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür einen Höchstbetrag von 1.900 € absetzen. Hierzu zählen beispielsweise Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch oder Rentner.

    Für alle anderen Steuerzahler beträgt dieser Höchstbetrag 2.800 €.

    Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung gibt es hier nicht mehr.

    Sonderausgaben bei Riester-Verträgen

    Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt zunächst in Form einer Zulage, die unabhängig vom Verdienst ist. Diese Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.

    Neben dieser Zulagenförderung können die Altersvorsorgebeiträge – also der Eigenbeitrag plus die bereits erhaltene Zulage – nochmals als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von der sich hieraus ergebenden Steuerersparnis wird jedoch die bereits erhaltene Zulage abgezogen und der verbleibende Rest dann ausgezahlt.

    Seit 2008 beträgt der Höchstbetrag für den steuerlichen Sonderausgabenabzug 2.100 €(§ 10a Abs. 1 EStG).

    Günstigerprüfung

    Manche Steuerpflichtige können schon nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen als in den ersten Jahren des neuen Rechts.

    Damit alle Steuerpflichtigen nach der Neuregelung mindestens so viel abziehen können wie nach altem Recht, führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung durch.

    Dabei wird geprüft, ob der Abzug aller gesetzlichen Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht oder nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung wird in den Jahren 2005 bis 2019 automatisch vom Finanzamt durchgeführt.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde rückwirkend ab dem 01.01.2006 eine Neuregelung der Günstigerprüfung eingeführt:

    Für alle Steuerpflichtigen, die nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzten können, kann der Beitrag zur Rürup-Rente unter Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder gleichgestellten Versorgungen steuermindernd geltend gemacht werden.

    Ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung.

    Bürgerentlastungsgesetz

    Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können alle Steuerpflichtigen die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe abziehen. Dies ist unabhängig davon, ob jemand gesetzlich oder privat versichert ist.

    Auch die von der gesetzlichen Krankenversicherung erhobenen Zusatzbeiträge sind als Sonderausgaben absetzbar. Nicht absetzbar sind Prämien zu Wahltarifen. Erwirbt der Versicherte dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch, dann ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.

    Auch bei Privatversicherten sind die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar sind, abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Beiträge, die der Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Nicht absetzbar sind dagegen Beiträge, die über die Basisversorgung hinausgehen.

    Übersteigen diese Beiträge den Höchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 €, so sind alle anderen Vorsorgeaufwendungen vom Abzug ausgeschlossen.

    Besteuerung von Alterseinkünften

    Auch nach altem Recht musste ein Teil der gesetzlichen Altersrente versteuert werden. Das war der so genannte niedrige Ertragsanteil.

    Durch das Alterseinkünftegesetz AltEinkG werden Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerlich gleich behandelt.

    Dies ermöglicht die ab 2005 schrittweise umzusetzende nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften.

    Bei der Besteuerung ist zu differenzieren zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und dem Rentenfreibetrag.

    Auch bei den Alterseinkünften können Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

    In einer Übergangsfrist bis 2040 gibt es für Werkspensionen einen Versorgungsfreibetrag und für sonstige nachgelagert besteuerte Einkünfte den Altersentlastungsbetrag.

    Besteuerungsanteil

    Ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente (Basis-Renten) zu 50 % der Besteuerung.

    Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

    Dieser Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen.

    Auf Grund des Besteuerungsanteils wird der Rentenfreibetrag in den ersten beiden Jahren des Rentenbezugs

    Übergangsregelung Besteuerung
    Neurentner ab 2005 und früher 50 %
    pro Jahr + 2%
    Neurentner ab 2020 80 %
    pro Jahr + 1%
    Neurentner ab 2040 100 %

    Ertragsanteil

    Bei allen Renten, die sich aus bereits versteuerten Vorsorgeaufwendungen ergeben, ist lediglich der Ertrag des Rentenrechts, kurz Ertragsanteil genannt, zu versteuern.

    Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt derjenige Teil einer Rentenzahlung, der auf rechnungsmäßigen Zinserträgen aus dem vorhandenen Versorgungskapital während der Laufzeit der Rente beruht.

    Der Gesetzgeber hat hierzu im Einkommensteuergesetz eine Tabelle mit Pauschalwerten in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn vorgesehen.

    So beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil einer lebenslangen Rente beispielsweise 18 %, wenn die Rentenzahlung im Alter 65 einsetzt und 22 %, wenn die Rentenzahlung bereits im Alter 60 einsetzt.

    Rentenfreibetrag

    Alle bisherigen Rentner und diejenigen, die ab 2005 erstmals Rente beziehen, erhalten einen Rentenfreibetrag, der sich während der Laufzeit der Rente in der Regel nicht mehr ändert.

    Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrages bleiben auch in Zukunft steuerfrei. Der Rest – einschließlich regelmäßiger Rentenanpassungen – unterliegt der Besteuerung.

    Ob tatsächlich eine Steuer zu entrichten ist, hängt von den individuellen Verhältnissen des Rentners ab.

    Der Rentenfreibetrag betrifft die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rürup-Rente (Basis- Rente).

    Vorsorgeaufwendungen

    Auch Rentner können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen – zum Beispiel Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung – von der Steuer absetzen.

    Für sie gelten dieselben Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie für Arbeitnehmer, nämlich 1.900 € pro Jahr.

    Denn Rentner bekommen zwar nicht vom Arbeitgeber, aber von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner.

    Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind.

    Eine betragsmäßige Deckelung gibt es für Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr.

    Versorgungsfreibetrag

    Die Besteuerung der Werkspensionen – also Renten aus der Direktzusage oder Unterstützungskasse – und der Beamtenpensionen ist von der Änderung der Besteuerung der Renten ebenfalls betroffen.

    Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen.

    Für den einzelnen Rentner bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges gleich.

    Zum Ausgleich für den geringen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € wird dem Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag hinzugefügt.

    Altersentlastungsbetrag

    Der Altersentlastungsbetrag hat heute noch Bedeutung bei Einkünften, die voll der nachgelagerten Besteuerung unterliegen wie beispielsweise Renten aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder aus neuen Direktversicherungen ab 2005. Auch sonstige Einkünfte wie Mieten werden beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.

    Der Altersentlastungsbetrag verliert seine Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 100 % besteuert werden.

    Die Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge sieht die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 35 Jahren vor. Der Altersentlastungsbetrag wird in gleichem Maße abgeschmolzen, wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt. Diese Beträge werden für jeden Rentnerjahrgang festgeschrieben.

    Sozialversicherungspflicht in der Erwerbszeit

    In der Sozialversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit differenziert. Entscheidend ist hierbei die Art der Versicherung und die Höhe des Einkommens oder der Berufsstatus.

    Unter den Sozialversicherungen versteht man zum einen die Kranken- und Pflegeversicherung, zum anderen die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung, die in der Regel im Lohnabzugsverfahren eingezogen werden.

    Lohnabzugsverfahren bedeutet, dass der Arbeitgeber vom Bruttogehalt die jeweiligen Beitragsanteile abzieht und sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse überweist.

    Die Krankenkasse leitet die entsprechenden Beiträge zur Rentenversicherung weiter an die zuständige gesetzliche Rentenversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit.

    Kranken- und Pflegeversicherung

    Als Arbeitnehmer ist man in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt im Jahr 2017 jährlich 57.600 € nicht überschreitet.

    Wer mehr verdient, kann sich freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegekasse versichern. Diese Entgeltgrenze wird als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet.

    Arbeitnehmer müssen ein Jahr oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen, um sich freiwillig versichern zu können.

    Die Höhe des Beitrags ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt 14,6 % (seit 01.01.2011). Hinzu kommt ein zusätzlicher Beitragssatz, der nur vom Arbeitnehmer getragen wird und von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt wird. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2,55 % und wird zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.

    Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 01.01.1940 geboren wurden und mindestens 23 Jahre alt sind, einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.

    Als Selbstständiger besteht keine Versicherungspflicht. Sie können sich freiwillig in einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichern.

    Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Versicherung zum Schutz des Einzelnen und der Familie, die bei Erwerbsminderung, Alter und Tod Rente zahlt.

    Die Arbeitslosenversicherung ist das Sozialleistungssystem zum Schutz der Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit.

    Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung hängt vom tatsächlichen Arbeitsentgelt ab.
    Die Beitragspflicht besteht allerdings nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, die alljährlich – getrennt

    nach alten und neuen Bundesländern – neu festgesetzt wird.

    Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2018 jährlich für die alten Bundesländer 78.000 € und für die neuen Bundesländer 69.600 €.

    Der Beitragssatz für die Rentenversicherung beträgt 18,7 %, für die Arbeitslosenversicherung 3,0 % im Jahr 2018. Von einigen Ausnahmen abgesehen sind die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

    Sozialversicherungspflicht in der Rentenzeit

    Die Krankenversicherung der Rentner – KVdR genannt – ist eine Pflichtversicherung. In ihr werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren

    Die Krankenversicherung der Rentner wird von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Rentner können grundsätzlich wählen, welche Krankenkasse die KVdR durchführen soll.

    Unterschiede gibt es bei der gesetzlichen Rente, den Versorgungsbezügen und den privaten Renten.

    Sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

    Der Beitragssatz

    Seit dem 01.01.2009 gilt auch für Rentner als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse der von der Bundesregierung festgelegte allgemeine Beitragssatz. Dieser setzt sich zusammen aus dem paritätisch finanzierten Beitragssatz von 14,6 % (seit 01.01.2011) und einem Zusatzbeitragssatz, den jede Krankenkasse selber festlegen kann.

    Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus der Rente regeln sich nach den gleichen Grundsätzen wie für die Beiträge zur Krankenversicherung. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich 2,55 %.

    Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 01.01.1940 geboren wurden, einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.

    Sozialversicherung bei der gesetzlichen Rente

    Den aus der gesetzlichen Rente zu zahlenden allgemeinen paritätischen Beitragssatz für die Krankenversicherung tragen der krankenversicherungspflichtige Rentner und der Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte.

    Den Zusatzbeitrag, der von der jeweiligen Krankenkasse abhängt, zahlen die Rentner alleine.

    Anders als bei diesen Beiträgen zur Krankenversicherung ist der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente vom Rentner in voller Höhe alleine zu tragen.

    Der Rentenversicherungsträger behält die Beiträge aus der Rente ein und leitet diese an die jeweilige Krankenkasse weiter.

    Sozialversicherung bei Versorgungsbezügen

    Auch Versorgungsbezüge, die der versicherungspflichtige Rentner zusätzlich erhält, sind beitragspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner.

    Als Versorgungsbezüge gelten unter anderem Betriebsrenten aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV – und

    Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

    Berechnet werden hier die Beiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des individuellen Zusatzbeitragssatzes und müssen in voller Höhe vom Empfänger alleine gezahlt werden.

    Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung der Rentner als auch für die Pflegeversicherung.

    Sozialversicherung bei den privaten Renten

    Die Riester-Rente und die Rürup-Rente werden bei den sozialversicherungspflichtigen Rentnern genauso behandelt wie sonstige private Renten. Hier fallen keine weiteren Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus den gezahlten Leistungen an.

    Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zählen diese Renteneinkünfte jedoch zu den beitragspflichtigen Einkünften und es müssen Beiträge hieraus abgeführt werden, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

    Die gesetzliche Rente – GRV

    Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Versicherung zum Schutz des Einzelnen und der Familie, die bei Erwerbsminderung, Alter und Tod Rente zahlt. Träger ist die Deutsche Rentenversicherung. Unter diesem Dach haben sich die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA, die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Seekasse, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt zusammengeschlossen.

    Die Mitgliedschaft in der Rentenversicherung entsteht grundsätzlich Kraft gesetzlicher Verpflichtung und zwar unabhängig vom Willen des Einzelnen. Die Versicherungspflicht kann weder schriftlich noch mündlich durch einen Vertrag oder eine Absprache ausgeschlossen werden.

    Betrachtet wird das Prinzip der umlagefinanzierten Rente, die Beiträge zur Rentenversicherung sowie Steuern auf die Rentenbeiträge.

    Anschließend wird erläutert, wer einen Rentenanspruch hat, wie die Rentenanpassungen aussehen, welche Rentenhöhe sich für den Einzelnen ergibt und welche Steuern und Sozialversicherungen auf die Rente zu entrichten sind.

    Das Prinzip der umlagefinanzierten Rente

    Charakteristisch für das Umlageverfahren ist, dass die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherungsträger dazu verwendet werden, die laufenden Rentenzahlungen zu bezahlen. Das bedeutet: die jeweils jüngere Generation finanziert mit ihren Beiträgen die Renten der jeweils älteren Generation.

    Dieser Generationenvertrag beruht somit auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Jung und Alt. Keiner hat ihn unterzeichnet und dennoch gilt er für uns alle.

    Die Beiträge der heutigen Beitragszahler werden also nicht angespart, sondern sofort für die Finanzierung der laufenden Renten verwendet. Die Versicherten erhalten dafür im Gegenzug für ihre Beitragszahlung einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Bezug einer Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahlergeneration finanziert wird.

    Beiträge

    Für jeden pflichtversicherten Arbeitnehmer sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz für diese Pflichtversicherung beträgt für das Jahr 2018 18,7 % des für die Beitragszahlung maßgebenden Arbeitsentgelts.

    Beitragssatz: 18,7 % des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

    Die Bezüge sind aber nicht unbeschränkt beitragspflichtig, sondern nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze BBG. Diese Grenze wird alljährlich getrennt nach alten und neuen Bundesländern neu festgesetzt. Sie beträgt für das Jahr 2018 in den alten Bundesländern 78.200 € pro Jahr, das sind monatlich 6.500 €, in den neuen Bundesländern 69.600 € pro Jahr, das sind monatlich 5.800 €.

    Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Gehalt ein und überweist diesen zusammen mit dem von ihm zu zahlenden Beitragsanteil an die Einzugsstelle.

    Steuern bei den Rentenbeiträgen

    Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind seit 2005 im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich vom Einkommen abzugsfähig.

    Im Jahr 2005 waren dies 60 % der Beiträge, soweit sie den Höchstbetrag (20.000 € im Jahr 2005) nicht übersteigen. Aktuell entspricht der Höchstbetrag den maximalen Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung West (23.808 € im Jahr 2018).

    Im Jahr 2018 sind es 86 % von 23.808 € (aktueller Höchstbetrag), also 20.475 €.

    Als Beitrag ist hier der gemeinsame Beitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint. Dadurch schöpfen Arbeitnehmer schon 50 % durch den ohnehin steuerfreien Arbeitgeberbeitrag aus.

    Der Freibetrag steigt in den Folgejahren jährlich um 2 Prozentpunkte. Im Jahr 2019 sind somit 88 % usw. und im Jahr 2025 schließlich 100 % erreicht. Dann werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu weiteren zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen vollständig steuerfrei sein.

    Rentenanspruch

    Der Rentenanspruch ist das Recht des Versicherten oder der Hinterbliebenen auf eine Rente vom Versicherungsträger. Aus diesem Stammrecht entstehen die monatlich wiederkehrenden Einzelansprüche. Der Rentenanspruch wird durch einen Rentenbescheid festgestellt.

    Unterschieden werden die Rentenarten Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.

    Bis 2011 war als Regelaltersrente die Altersrente mit 65 Jahren vorgesehen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme kommt es unter Umständen zu Rentenabschlägen, die aber durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden können. Grundsätzlich gilt: Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindert sich die Rente um 0,3 %.

    Im Zeitraum von 2012 bis 2023 wird die Regelaltersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat pro Jahr angehoben und in der Zeit von 2024 bis 2029 um jeweils zwei Monate pro Jahr. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann für alle: Rente erst mit 67 Jahren. Eine Ausnahme gibt es nur für besonders langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Für sie gibt es nach wie vor die Regelaltersrente mit 65 Jahren.

    Auch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme wird schrittweise angepasst. Ab dem Jahrgang 1964 ist dies frühestens mit 63 Jahren unter Rentenabschlägen möglich.

    Die neue Rentenanpassungsformel

    Damit die gesetzliche Rente auch künftig verlässlich und finanzierbar bleibt, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz Maßnahmen ergriffen, die die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sichern sollen.

    Die neue Rentenanpassungsformel beschreibt Änderungen zum Rentenniveau, zum neuen Nachhaltigkeitsfaktor und beinhaltet die Niveausicherungsklausel.

    Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sorgt mit einer Schutzklausel dafür, dass die Dämpfungsfaktoren zu

    keiner Rentenkürzung in den nächsten Jahren führen.

    Das Gesetz sieht auch ein neues Renteneintrittsalter vor. Von 2006 an wird die Altersgrenze der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit angehoben und zwar in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr. Davon sind alle Versicherten betroffen, die ab 1946 geboren sind.

    Rentenniveau

    Das Rentenniveau ist eine Orientierungsgröße, die den Standard der Renten in Deutschland widerspiegelt.

    Es bezieht sich immer auf den statistischen Durchschnittsverdiener mit 45 Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis zwischen der Standardrente – vermindert um die Sozialabgaben der Rentner – und dem Durchschnittsentgelt – vermindert um die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge.

    Dieses Rentenniveau vor Steuern ist zukünftig Gradmaß für das Mindestsicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung. Heute liegt das so ermittelte Rentenniveau bei etwa 50 %.

    Jeder normale Versicherte weicht vom statistischen Durchschnittsrentner mit 45 Berufs- und Beitragsjahren und mit einem Durchschnittsentgelt erheblich ab und reduziert dadurch seine individuelle Rentenhöhe.

    Nachhaltigkeitsfaktor

    Vom Jahr 2005 an wurde die Rentenanpassungsformel um einen neuen Bestandteil, dem sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor, erweitert. Er soll die Rentenanpassung dämpfen und den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzen.

    Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass Veränderungen des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern die Höhe der Rentenanpassung künftig beeinflussen.

    Dies bedeutet: Ist infolge zunehmender Lebenserwartung die Zahl der Rentner gestiegen, fällt die jährliche Rentenanpassung geringer aus. Führt auf der anderen Seite die Belebung des Arbeitsmarktes zu einem Anstieg der Zahl der Beitragszahler, fallen die Rentenanpassungen entsprechend höher aus.

    Niveausicherungsklausel

    Der Gesetzgeber hat das Zurückbleiben der Renten hinter der Entwicklung der Löhne der Beschäftigten begrenzt. Eine sogenannte Niveausicherungsklausel soll sicherstellen, dass das Rentenniveau nicht unter einen bestimmten Wert sinkt und die Entwicklung der Renten nicht zu stark von der Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten abgekoppelt wird.

    Die Bundesregierung ist verpflichtet, dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die das Unterschreiten eines Rentenniveaus von 46 % verhindert.

    Ein verlässliches Mindestrentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein ausreichender Abstand der Rente zur Sozialhilfe sind somit gewährleistet.

    Steuern auf die Rente

    Die gesetzliche Rente wird versteuert. Das war nach altem Recht die Besteuerung des niedrigen Ertragsanteils und wird nach dem neuen Alterseinkünftegesetz zu einer schrittweise umzusetzenden vollständig nachgelagerten Besteuerung führen.

    Der Anteil der Jahresbruttorente, der steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ermittelt sich, indem von der Gesamtrente der steuerpflichtige Teil abgezogen wird.

    Der Rentenfreibetrag wird festgeschrieben und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch die jährliche Rentenanpassung steigt.

    Sozialversicherungsbeiträge

    Der Rentner ist genauso kranken- und pflegeversichert wie in seinem bisherigen Erwerbsleben. Bis auf das Krankengeld erhalten die Rentner alle notwendigen Leistungen.

    Doch auch die Rentner müssen hierfür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

    Pflichtversicherte Rentner zahlen den halben Krankenversicherungsbeitrag des allgemeinen paritätischen Beitragssatzes. Darüber hinaus zahlen die Rentner einen Zusatzbeitrag, der in Form eines Zusatzbeitragssatzes von jeder Krankenkasse eigenständig festgelegt wird. Die andere Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags zahlt der Rentenversicherungsträger.

    Der Beitragsanteil wird vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt.

    Seit dem 01. April 2004 tragen die Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,55 bzw. 2,8 % ihrer Rente. Auch dieser Beitrag wird vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt.

    Rente mit 67

    Bundestag und Bundesrat haben im März 2007 beschlossen, dass sich das gesetzliche Renteneintrittsalter auf 67 Jahre erhöhen soll. Flankierend dazu soll die Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter verbessert werden.

    Der Hintergrund des Gesetzes: Das deutsche Rentensystem soll zukunftsfähig erhalten und mittelfristig vor einem drohenden Finanzkollaps bewahrt werden. Denn die Deutschen werden immer älter und die Rentenbezugszeit steigt damit an.

    Andererseits verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenempfängern immer weiter zu Ungunsten der Jungen.

    Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz beinhaltet die Anhebung der Altersgrenze, Abschläge bei der Rente und Auswirkungen auf die zusätzliche Altersvorsorge. Darüber hinaus enthält das Gesetz Vorschriften bei der Rentenanpassung.

    Übertragen werden die Vorschriften auch auf die Altersversorgung der Landwirte und die Beamtenversorgung.

    RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

    Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels steht die gesetzliche Rentenversicherung vor großen Herausforderungen.

    Die höhere Lebenserwartung bewirkt eine durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer.

    Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltergrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung – kurz RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz genannt – wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben.

    Die Anhebung der Altersgrenze soll dazu beitragen, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sicherzustellen.

    Durch die Maßnahme ist ferner beabsichtigt, den Beitragssatz und das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 weitgehend stabil zu halten (Niveausicherungsklausel).

    Anhebung der Altersgrenzen

    Das gesetzliche Renteneintrittsalter ändert sich wie folgt: im Zeitraum von 2012 bis 2023 wird die sogenannte Regelaltersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat pro Jahr angehoben und in der Zeit von 2024 bis 2029 um jeweils zwei Monate pro Jahr.

    Damit beginnt die Anhebung für die im Jahr 1947 Geborenen. Für sie beginnt die Regelaltersrente dann mit 65 Jahren und einem Monat. Dann erhöht sie sich für 1948 Geborene auf 65 Jahre und 2 Monate. Für jedes ansteigende Geburtsjahr kommt immer ein Monat dazu, ab 2024 immer zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 heißt es dann für alle: Rente erst mit 67 Jahren.

    Für Menschen, die vor 1947 geboren sind, ändert sich an den Zugangsvoraussetzungen für die Rente nichts.

    Neu ist auch die Unterscheidung bei der Altersrente zwischen besonders langjährig Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und langjährig Versicherten mit 35 Versicherungsjahren. Wer 45 Pflichtbeitragsjahre hat, kann weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

    Abschläge bei der Rente

    Wer ungeachtet der geänderten Grenzen für die Regelaltersrente mit 65 Jahren in Rente gehen möchte, muss mit einem Abschlag von 0,3 % der Rente rechnen und zwar für jeden Monat, den er früher geht.

    Damit wird für jedes vorzeitige Jahr des Rentenbezuges ein Abschlag von 3,6 % berechnet.

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Ausgangsrente, von der der Abschlag vorgenommen wird, durch die Verkürzung der Beitragszeit ebenfalls geringer ausfällt.

    Nur wer 45 Pflichtbeitragsjahre hat und damit in die Gruppe der besonders langjährig Versicherten fällt, kann weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

    Für die Gruppe der langjährig Versicherten mit 35 Versicherungsjahren ist ein Rentenbezug unverändert frühestens mit 63 Jahren möglich – allerdings mit entsprechendem Abschlag. Bei Vorliegen von Schwerbehinderung ist der vorzeitige Rentenbezug mit 62 Jahren und Abschlag möglich.

    Zusätzliche Altersvorsorge

    Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch in den Systemen der zusätzlichen Altersversorgung nachvollzogen. Betroffen sind sowohl die betrieblich geförderte Altersversorgung (bAV) als auch die steuerlich geförderte private kapitalgedeckte Altersvorsorge.

    Die Betriebsrente ist im Betriebsrentengesetz verankert. Hier erfolgten Änderungen in den Vorschriften, die an den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft sind. Die Vorschriften wurden auf die neue Regelaltersgrenze 67 abgestellt.

    Bei der steuerlich geförderten privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge – d.h. bei der sogenannten Riester-Rente und Rürup-Rente als auch bei der privaten kapitalbildenden Lebensversicherung – erfolgte eine Anpassung der Altersuntergrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme der Leistung von 60 auf 62 Jahre.

    Die Betriebsrente

    Durch die Novellierung des Betriebsrentengesetzes 2001 hat die betriebliche Altersversorgung – bAV – einen neuen Stellenwert unter den Bausteinen der Alterssicherung erhalten. Sie gehört zu den sogenannten kapitalgedeckten Formen der Alterssicherung. Durch Beiträge in der Erwerbszeit, die vom Arbeitgeber oder bei der sogenannten Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer aus seinem Lohn aufgebracht werden, wird ein Kapitalstock gebildet, aus dem dann die spätere Rente finanziert wird.

    Die Beiträge werden in erheblichem Maße steuerlich gefördert.

    Das Betriebsrentengesetz räumt seit dem 1.1.2002 erstmals den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sogar einen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung ein.

    Für die Durchführung sieht das Gesetz fünf verschiedene Durchführungswege vor:

    • Direktzusage
    • Unterstützungskasse
    • Direktversicherung
    • Pensionskasse
    • Pensionsfonds

    Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zur Betriebsrente in den verschiedenen Durchführungswegen liefert diese Tabelle:

    bAV-Durchführungswege (PDF-Datei)

    Direktzusage

    Bei der Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen, ohne dass eine externe Versorgungseinrichtung dazwischen geschaltet ist.

    Die Gestaltungsmöglichkeit einer solchen Zusage ist prinzipiell völlig frei.

    Da der Arbeitgeber mit der Zusage eine Verpflichtung für die Zukunft eingeht, muss er, wenn es sich um ein bilanzierendes Unternehmen handelt, prinzipiell Rückstellungen bilden, und zwar in dem Umfang, wie die Verpflichtung jeweils wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht wurde, also der Arbeitnehmer seine Anwartschaft bereits erdient hat. Solche Rückstellungen werden grundsätzlich auch steuerlich anerkannt.

    Das Risiko, dass die gebildeten Rückstellungen ausreichen, um die beispielsweise zugesagte lebenslange Rente auch bezahlen zu können, trägt alleine der Arbeitgeber. Außerdem besteht eine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein – PSV.

    Er kann dieses Risiko jedoch ganz oder teilweise rückdecken, indem er auf das Leben des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung eine Versicherung abschließt. Aus einer solchen Rückdeckungsversicherung ist ausschließlich der Arbeitgeber bezugsberechtigt.

    Bei Verpfändung der Rückdeckung zum Beispiel an den Arbeitnehmer wird in der Handelsbilanz die Pensionsrückstellung mit der Rückdeckung saldiert. Die Bilanzberührung entfällt dann ggf. vollständig.

    Unterstützungskasse

    Die Unterstützungskasse ist ein Versorgungsträger, der dem Arbeitgeber die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung abnimmt, dem Arbeitnehmer aber formal keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumt. Es besteht aber ein faktischer Anspruch auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen, da der Arbeitgeber für den Fall, dass die Unterstützungskasse nicht leistet, für die Erfüllung der zugesagten Leistungen haftet. Außerdem besteht eine Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein – PSV.

    Für den Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls auch noch für den Rentner leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die dann auch die späteren Leistungen auszahlt. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen kann der Arbeitgeber je nach seiner wirtschaftlichen Lage relativ frei variieren, sofern es sich um eine sogenannte pauschal dotierte und nicht rückgedeckte Unterstützungskasse handelt. Sind die Zuwendungen für die von der Unterstützungskasse vorgesehenen Leistungen zu gering, muss der Arbeitgeber für den Fehlbetrag einstehen.

    Die Unterstützungskasse kann auch überbetrieblich organisiert sein und ist dann im Regelfall eine durch Versicherung rückgedeckte Unterstützungskasse.

    Direktversicherung

    Wie der Name bereits sagt, liegt das Wesen der Direktversicherung darin, dass der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung abschließt und regelmäßig die fälligen Beiträge hierzu zahlt.

    Die Direktversicherung ermöglicht auch die Riesterförderung.

    Bei Zusagen, die bis Ende 2004 erteilt wurden, ist meistens eine Kapitalzahlung bei Erreichen der Altersgrenze vereinbart und der Arbeitnehmer erhält das unwiderrufliche Bezugsrecht, wobei er für den Fall seines Todes einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen kann.

    Für neue Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden, muss eine Rentenzahlung vorgesehen sein, ohne dass jedoch ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen ist.

    Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht.

    Pensionskasse

    Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Sie ist zugleich auch Versicherungsgesellschaft und unterliegt daher der staatlichen Aufsicht.

    Es werden Beiträge eingezahlt, die dann von der Pensionskasse nach den Vorschriften einer Versicherungsgesellschaft angelegt werden und zu den geschäftsplanmäßigen Leistungen führen.

    Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen die Pensionskasse richtet.

    Eine Riesterförderung der Beiträge ist grundsätzlich möglich.
    Die Pensionskasse kann sowohl als betriebseigene wie auch als überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

    Pensionsfonds

    Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt und den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf die Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Der Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht. Er ist verpflichtet, die Leistungen als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit Restverrentung zu erbringen. Ergänzend können im sogenannten Pensionsplan auch Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod vorgesehen sein.

    Im Gegensatz zu einer Versicherung stehen beim Pensionsfonds festen Beiträgen bis auf eine Mindestleistung keine garantierten Leistungen gegenüber oder umgekehrt sind bei garantierten Leistungen keine festen Beiträge zugesagt. Insofern besteht also eine völlige Abhängigkeit vom erwirtschafteten Ertrag. Die Beiträge können relativ frei auch zu einem hohen Teil in Aktien angelegt werden.

    Der Pensionsfonds ermöglicht ebenso wie Direktversicherung und Pensionskasse die Riesterförderung.

    Über die Beitragszahlung hinausgehende Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen den Pensionsfonds richtet.

    Der Pensionsfonds kann sowohl als betriebseigene wie auch als überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

    Die Finanzierung

    Damit die betriebliche Altersversorgung auch in der Lage ist, entsprechende Leistungen zu erbringen, muss für jeden Arbeitnehmer eine planmäßige Vorausfinanzierung erfolgen.

    Dies kann durch Entgeltumwandlung geschehen, d.h. ein Teil des Entgeltanspruches des Mitarbeiters wird nicht als Barlohn ausgezahlt, sondern der bAV zugeführt.

    Ein zweiter Weg ist die direkte Arbeitgeberfinanzierung. Hier wendet der Arbeitgeber zusätzlich zum ungekürzten Lohn/Gehalt Mittel für die bAV des Mitarbeiters auf.

    Im Hinblick auf Gestaltung, Höhe und steuer- wie sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen gibt es erhebliche Unterschiede.

    Grundsätze der Besteuerung

    Die betriebliche Altersversorgung muss natürlich aus den Vorsorgeaufwendungen während der aktiven Zeit eines Arbeitnehmers finanziert und auch früher oder später versteuert werden.

    Zeitpunkt und Bemessungsgrundlage der Steuer sind jedoch unterschiedlich.

    Unterschiedliche Steuersätze in der aktiven Zeit und dem Ruhestand sowie Freibeträge und die teilweise anzuwendende Ertragsanteilsbesteuerung können im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden zwischen der vorgelagerten und der nachgelagerten Besteuerung führen. Hinzu kommt natürlich noch der gegebenenfalls um Jahrzehnte unterschiedliche Zeitpunkt der Steuerfälligkeit.

    Grundsätze der Sozialversicherungspflicht

    Die Sozialversicherungspflicht für die Vorsorgeaufwendungen ist in den einzelnen Varianten der Durchführungswege sehr unterschiedlich.

    Grundsätzlich hängt die Sozialversicherungspflicht von der Art der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen ab.

    Zu unterscheiden ist einmal zwischen arbeitgeberfinanzierten Vorsorgeaufwendungen und den arbeitnehmerfinanzierten Vorsorgeaufwendungen.

    Als Sonderfall der arbeitnehmerfinanzierten Vorsorgeaufwendungen ist der Fall der Inanspruchnahme der Förderung nach AVmG, der sog. Riesterförderung zu betrachten.

    Sind die Vorsorgeaufwendungen sozialversicherungsfrei, so sparen beide, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Beiträge.

    Für den Leistungsempfänger besteht dann später volle Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Rente mit 67

    Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch im System der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen.

    Im Betriebsrentengesetz erfolgen Änderungen in zwei Vorschriften.

    Zum einen wird bei der vorgezogenen Altersleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die an den Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft ist, auf die neue Regelaltersrente abgestellt

    Zum anderen wird bei der Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer künftig vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der Regelaltersgrenze und nicht wie bisher bis zum 65. Lebensjahr gerechnet werden, es sei denn, in der Versorgungsregelung wird ein früherer Zeitpunkt vorgesehen.

    Die private Riester-Rente

    Ein Kernstück der Rentenreform 2001 ist im Rahmen des Altersvermögensgesetzes AVmG der Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge.

    Diese zusätzliche Altersvorsorge wird auch Riester-Rente genannt nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

    Zu beachten sind das Prinzip der Riester-Rente, die Anforderungen an die Vertragsgestaltung, Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Zulagenförderung und die steuerliche Förderung, sowie Steuern und Sozialversicherungen auf die Rente.

    Die neue Eigenheimrente gilt rückwirkend zum 01.01.2008 und soll den Hauskauf mit der Riester-Rente erleichtern.

    Zum Abschluss gibt es einen Überblick der Regelungen zur Riester-Rente.

    Das Prinzip der Riester-Rente

    Die Riester-Rente beruht auf einem Drei-Stufen-Modell:

    In der ersten Stufe zahlt der Anleger regelmäßig bis zum 62. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Beginn seiner Altersrente in den entsprechenden privaten Vorsorgevertrag ein. Dieser private Vorsorgevertrag kann ein Sparplan, eine Rentenversicherung oder ein Investmentsparplan sein.

    Während der zweiten Stufe fließt das angesammelte Vermögen des Anlegers sukzessive in Form einer Rente oder nach einem Auszahlungsplan an ihn zurück.

    Spätestens wenn der Anleger 85 wird, beginnt die dritte Stufe: Dann muss auch im Fall des Auszahlungsplanes das verbleibende Kapital ganz oder teilweise in eine private Rentenversicherung überführt werden, um die finanzielle Versorgung auch im hohen Alter sicherzustellen. Diese dritte Stufe ist für alle Arten der Riester-Rente obligatorisch.

    Die Teilnahme an der Riester-Rente ist freiwillig. Jeder entscheidet selbst, ob er die zusätzlich geförderte Altersvorsorge nutzen möchte und welche Anlageform er wählen will.

    Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgte für die Riester-Rente eine Anpassung der Altersuntergrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme der Leistung von 60 auf 62 Jahre.

    Anforderungen an die Vertragsgestaltung

    Wenn man die staatliche Förderung für die zusätzliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen möchte, muss man sich für ein Produkt entscheiden, das die Förderkriterien erfüllt.

    Mit einer Zertifizierung wird bestätigt, dass ein privater Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt.

    Zertifizierungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin genannt.

    Die Zertifizierung stellt nur die Übereinstimmung des Vertrages mit den gesetzlichen Anforderungen fest. Es handelt sich aber nicht um ein wirtschaftliches Gütesiegel. Ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen wirksam sind, überprüft die Zertifizierungsbehörde nicht.

    Eine Förderung erfolgt bei privaten Altersvorsorgeverträgen zur Riester-Rente nur, wenn sie zertifiziert sind.

    Förderberechtigter Personenkreis

    Die staatliche Förderung der privaten Riester-Vorsorge erhalten

    • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
    • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte,
    • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
    • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit,
    • Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten.

    Nicht gefördert werden beispielsweise Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.

    Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehepartner Anspruch auf staatliche Förderung.

    Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten.

    Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.

    Auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit können aufgrund des Bezugs einer entsprechenden Rente oder Versorgung unmittelbar förderberechtigt sein.

    Personen mit Wohnsitz im Ausland

    Die neuesten Gesetze stärken jetzt die Freizügigkeit der Riester-Rente innerhalb der Europäischen Union. Zum förderberechtigten Personenkreis gehören jetzt auch

    die Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber nicht hier wohnen
    Bedienstete und Beamte der Europäischen Gemeinschaft und
    sogenannte Expatriates, die von einem inländischen Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, jedoch in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland pflichtversichert sind.

    Damit kann jeder, der in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung pflichtversichert ist, eine staatliche Zulage erhalten.

    Aber: Personen, die in Deutschland wohnen, jedoch im EU-Ausland arbeiten und in einer ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können seit dem 01. Januar 2010 keine staatlich geförderte Riester- Rente abschließen. Für Altverträge ist ein Vertrauensschutz vereinbart.

    Zulagenförderung / steuerliche Förderung

    Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt in Form einer Zulage, die unabhängig vom Verdienst ist. Diese Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.

    Die Grundzulage beträgt je geförderter Person seit dem Jahr 2018 175 €.

    Eltern erhalten neben der Grundzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage. Die Kinderzulage beträgt seit dem Jahr 2008 185 € je Kind. Für alle ab 2008 geborenen Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 €.

    Jahr jährliche Grundzulage pro Person jährliche Kinderzulage je Kind
    seit 2008 175 € 185 €
    ab 2008 geboren 300 €

    Junge Erwachsene unter 25 Jahren erhalten bei Vertragsabschluss einen Berufsanfängerbonus von einmalig 200 €.

    Neben dieser Zulagenförderung können die Altersvorsorgebeiträge – also der Eigenbeitrag plus die bereits erhaltene Zulage – nochmals als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von der sich hieraus ergebenden Steuerersparnis wird jedoch die bereits erhaltene Zulage abgezogen und der verbleibende Rest dann ausgezahlt.

    Eigenbeitrag

    Um die vorgesehenen Zulagen zu erhalten, muss der Förderberechtigte jedoch neben der Zulage auch einen Eigenbeitrag leisten. Beides zusammen macht den gesamten Altersvorsorgebeitrag aus und muss insgesamt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge des Zulageberechtigten im jeweiligen Vorjahr betragen.

    Jahr Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres (Mindeseigenbeitrag)

    seit 2008 4 % (max. 2.100 € abzgl. Zulagen) Wird der Mindestaltersvorsorgebeitrag unterschritten, so wird die Förderung anteilig gekürzt.

    Auch für den Fall, dass bereits der Zulagenanspruch 4 % der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen entspricht oder sogar übersteigt, muss immer ein Sockelbeitrag von 60 € geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.

    Steuer und Sozialversicherung auf die Rente

    Die Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen, hier die Riester-Rente, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

    Dies bedeutet, dass die Leistungen, wenn sie im Alter ausgezahlt werden, in voller Höhe zu versteuern sind. Sozialversicherungsbeiträge werden aus Leistungen der Riester-Rente bei Pflichtversicherten nicht erhoben.

    Die Riester-Rente im Überblick

    Die wichtigsten Regelungen der Riester-Rente im Überblick:

    • Notwendig ist eine staatliche Zertifizierung.
    • Es besteht eine umfangreichere Informationspflicht für den Anbieter.
    • Eine Förderung erhält nur der förderfähige Personenkreis.
    • Seit 2006 sind die Tarife geschlechtsneutral.
    • Die Förderung besteht aus einer Zulagenförderung und einer steuerlichen Förderung.
    • Seit 2005 gibt es einen einheitlichen Sockelbetrag von 60 € jährlich.
    • In 2005 wurde die Möglichkeit eines Dauer-Zulagenantrags eingeführt.
    • Für eine Eigenheimfinanzierung kann angespartes Kapital entnommen werden.
    • Angespartes Kapital wird beim Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.
    • Eine Auszahlung von bis zu 30 % des vorhandenen Kapitals bei Rentenbeginn ist möglich.

    Eigenheimrente

    Seit 2002 wird der Aufbau einer privaten Riester-Rente durch Zulagen und steuerliche Abzugsfähigkeit gefördert. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird auch selbstgenutztes Wohneigentum in die Altersvorsorge integriert.

    Die Eigenheimrente – auch Wohn-Riester genannt – ist jetzt der Geldrente gleichgestellt.

    Wer bereits eine klassische Riester-Rente hat, kann unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen 100 % des angesparten Kapitals entnehmen und in seine Finanzierung einbringen, ohne die Förderung zu verlieren.

    Zu beachten sind die Regelungen zum Wohn-Riester, wer die Riester-Förderung in Anspruch nehmen kann, wie die Besteuerung erfolgt und was bei Verkauf der geförderten Immobilie geschieht.

    Was gefördert wird

    Für die selbstgenutzte Wohnimmobilie kann gefördertes Altersvorsorgekapital genutzt werden. Folgende Varianten sind möglich:

    • Das Riester-Kapital kann für den Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Dies kann ein Haus, eine Eigentumswohnung, eine Genossenschaftswohnung oder ein lebenslanges Dauerwohnrecht sein.
    • Eine Tilgungsförderung ist dann möglich, wenn die Tilgungsleistungen an einen zertifizierten Darlehensvertrag gehen und die genutzte Wohnimmobilie nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut worden ist. Die Zertifizierung erfolgt wie bei anderen Riester-Verträgen auch.
    • Wer einen Riester-Vertrag zur Altersversorgung hat, kann zu Beginn der Auszahlungsphase das zuvor angesparte Kapital inklusive der Zulagen für die Entschuldung der selbstgenutzten Immobilie nutzen.

    Die Immobilie muss den Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Förderberechtigten bilden. Eine Ferienwohnung ist ebenso nicht förderfähig wie ein Wohnsitz außerhalb der EU oder EWR. Modernisierungsmaßnahmen werden ebenfalls nicht gefördert.

    Förderberechtigte

    Anspruch auf die Eigenheimrente haben alle förderberechtigten Personen wie bei den bisherigen Riester- Produkten. Dazu gehören

    • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
    • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
    • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
    • Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten.

    Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehepartner Anspruch auf staatliche Förderung.

    Auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sowie Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit können aufgrund des Bezugs einer entsprechenden Rente oder Versorgung unmittelbar förderberechtigt sein.

    Besteuerung

    Die Eigenheimrente wird – wie alle anderen Riester-Produkte auch – nachgelagert besteuert.

    Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Riester-Kapital wird auf einem fiktiven Konto – dem sogenannten Wohnförderkonto – erfasst.

    Die dort erfassten Beträge werden jährlich um 2 % erhöht. Das sich daraus ergebende Gesamtkapital bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung, die mit Renteneintritt fällig wird.

    Im Rentenalter hat der Förderberechtigte die Wahlmöglichkeit zwischen einer Einmalbesteuerung und einer Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren.

    Entscheidet er sich für die Einmalbesteuerung, werden nur 70 % des geförderten Kapitals der Besteuerung unterzogen. Welche Variante die günstigere ist, hängt von der konkreten Steuerlast im Einzelfall ab.

    Verkauf der geförderten Immobilien

    Wenn die geförderte Immobilie innerhalb von vier Jahren nach Verkauf durch eine neue Immobilie ersetzt oder das steuerlich geförderte Kapital in einem Riester-Vertrag angelegt wird, bleibt die Förderung erhalten.

    Es gibt auch Sonderregelungen für einen beruflich bedingten Umzug, wenn die geförderte Immobilie nach befristeter Vermietung wieder selbst genutzt wird.

    Wird die geförderte Immobilie innerhalb der ersten 10 Jahre nach Eintritt in den Ruhestand verkauft und das noch ausstehende Kapital nicht in ein neues Riester-Produkt eingezahlt, handelt es sich um eine sogenannte „schädliche Verwendung“ des Riester-Darlehns.

    Dann muss der 1,5-fache Betrag des Wohnförderkontos versteuert werden.

    Die Rürup-Rente

    Als letztes Element im Kreis der geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeprodukte wurde die Rürup-Rente als Basisversorgung im Drei-Schichten Modell eingeführt. Sie wird als Kurzname auch mit „neue Leibrente“ oder „Basis-Rente“ bezeichnet.

    Zu beachten sind bei der Rürup-Rente das Prinzip, die Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die steuerliche Förderung der Beiträge, sowie Steuer und Sozialversicherung bei Auszahlung der Rente. Zum Abschluss die Eckpunkte der Rürup-Rente im Überblick.

    Das Prinzip der Rürup-Rente

    Die Rürup-Rente ist eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die jeder mit einem Lebensversicherungsunternehmen abschließen kann. Die Rürup-Rente ist freiwillig.

    Parallel zur Riester-Rente gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften für diese Leibrentenversicherung wie

    • Steuerfreistellung der Beiträge während des Erwerbslebens durch Sonderausgabenabzug,
    • nach gelagerte Besteuerung der Rentenleistungen,
    • gesetzlich definierte Kriterien für die Produktgestaltung.

    Beiträge zu dieser Leibrente werden von dem Erwerbstätigen an das Lebensversicherungsunternehmen gezahlt und können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beim Finanzamt in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

    Die Auszahlung der lebenslangen Rente an den Bezugsberechtigten wird allerdings wie die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert.

    Anforderungen an die Vertragsgestaltung

    Im Alterseinkünftegesetz gibt es festgelegte Anforderungen für die Verträge zur Rürup-Rente, damit sie auch steuerlich geltend gemacht werden können.

    Im Gesetzestext sind folgende Kriterien für die Rürup-Rente formuliert:

    • Zahlung einer lebenslangen Leibrente.
    • Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres.
    • Die Leibrente muss auf den Steuerpflichtigen bezogen sein.
    • Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar sein und es darf kein Anspruch auf Auszahlung geben.

    Anbieter kann ein Versicherungsunternehmen, eine Bank, Sparkasse oder Investmentgesellschaft sein.

    Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgte für die Rürup-Rente eine Anpassung der Altersuntergrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme der Leistung von 60 auf 62 Jahre.

    Die Anbieter einer Rürup-Rente sind seit 2010 verpflichtet, eine Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorzuweisen.

    Steuerliche Förderung der Beiträge

    Generell besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen die Beiträge zur Rürup-Rente zur Minderung der Steuerlast zu verwenden. Es gibt jedoch keine pauschale Förderung, sondern es hängt von der individuellen Situation des jeweiligen Steuerpflichtigen ab.

    Zur Berechnung des maximal förderfähigen Beitrags zur Rürup-Rente zieht man vom Höchstbetrag den Beitrag des Arbeitgebers und den Beitrag des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Der Differenzbetrag stellt dann den maximal förderfähigen Beitrag zur Rürup-Rente dar.

    Derzeit sind diese Aufwendungen zur Altersvorsorge nur beschränkt abziehbar, werden aber schrittweise von Jahr zu Jahr erhöht. In 2018 sind es 86 % der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge, also 20.475 €. Der Höchstbetrag liegt in 2018 bei 23.808 € und entspricht den maximalen Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung West.

    Steuer und Sozialversicherung auf die Rente

    Die Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen, hier die Rürup-Rente, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Leistungen, wenn sie im Alter ausgezahlt werden, in voller Höhe zu versteuern sind. Für die Rürup-Rente gilt genauso wie für die gesetzliche Rente der entsprechende Rentenfreibetrag.

    Rentenleistungen aus Zusatzversicherungen einer Rürup-Rente wie Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente werden wie die Altersrente des Vertrages ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung unterworfen.

    Sozialversicherungsbeiträge werden aus Leistungen der Rürup-Rente bei Pflichtversicherten nicht erhoben.

    Eckpunkte im Überblick

    Die Eckpunkte der Rürup-Rente im Überblick:

    • private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung im Rahmen der Basisversorgung im Drei-Schichten-Modell
    • Vertrag ist ausschließlich auf den Steuerpflichtigen bezogen
    • Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente
    • Rentenbeginn frühestens mit dem vollendeten 62. Lebensjahr (bei Abschluss ab 2012)
    • Ansprüche dürfen nicht vererbbar, übertragbar, veräußerbar, beleihbar oder kapitalisierbar sein
    • Auszahlungen außerhalb der Rentenleistung sind nicht zulässig
    • Zusatzversicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und mit Hinterbliebenenrenten als Witwen- oder Waisenrenten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung möglich
    • Anbieter kann Versicherungsunternehmen, Bank, Sparkasse oder Investmentgesellschaft sein
    • Beiträge sind als Sonderausgaben steuermindernd
    • Rentenleistungen (auch aus Zusatzversicherungen) sind in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung unterworfen

    Die private ungeförderte Rente

    Die private kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherung gehört im Drei-Schichten Modell zur 3. Schicht der Kapitalanlageprodukte. Sie ist ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge vieler Erwerbstätiger. Gerade in diesem Bereich aber gibt es gravierende Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz AltEinkG.

    Informieren Sie sich über das Prinzip der privaten ungeförderten Rente und über die beiden Varianten Rentenversicherung und Kapitallebensversicherung.

    Das Prinzip der privaten ungeförderten Rente

    Bei der privaten ungeförderten Rente schließt der Erwerbstätige mit einem Finanzdienstleister einen Vertrag zur Zahlung einer Rente oder zur Auszahlung des angesparten Kapitals. Der Erwerbstätige zahlt dazu in der Ansparphase die notwendigen Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen direkt an den Finanzdienstleister. Dieser kann das Kapital in unterschiedlichen Anlageformen ansparen – je nach Vertragsgestaltung.

    Zum Zeitpunkt der Rentenzahlung erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente oder es wird das Kapitalwahlrecht eingeräumt. Auch die Art der Auszahlung hängt von der Vertragsgestaltung ab. Die zur Auszahlung kommende Rente ist mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern.

    Es besteht auch die Möglichkeit die Versicherung vorzeitig zu kündigen und zum Rückkaufswert zurück zu erwerben.

    Damit ist die private ungeförderte Rente ein sehr flexibles Modell der Altersvorsorge, da sie den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen angepasst werden kann.

    Rentenversicherung

    Die Leistungen der privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung bestehen – je nach Vertragsvereinbarung – alternativ aus einer lebenslangen Rente mit oder ohne Garantiezeit oder mit einer Todesfallleistung. Damit kann die Rente aus dieser privaten Rentenversicherung auch vererbt werden.

    Die private Rentenversicherung kann auch um weitere Risikoversicherungen wie beispielsweise Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erweitert werden.

    Zu beachten sind die Steuerzahlungen in der Beitragszeit und die Steuer und Sozialversicherung in der Rentenzeit.

    Steuer in der Beitragszeit

    Die Beiträge zur privaten Rentenversicherung erfolgen aus dem Nettoeinkommen des Erwerbstätigen direkt an den Finanzdienstleister.

    Damit sind Steuer und Sozialversicherung bereits davon abgeführt.

    Private Rentenversicherungen, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerlich nach altem Recht behandelt.

    Private Rentenversicherungen, die erst ab dem 01. Januar 2005 abgeschlossen werden, können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

    Steuer und Sozialversicherung in der Rentenzeit

    Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen – egal ob sie vor 2005 oder erst danach abgeschlossen wurden – werden auch weiterhin mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil bezeichnet denjenigen Anteil der Rentenleistung, der als steuerliche Einkunft angerechnet wird. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig und bleibt somit über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant.

    Rentenleistungen aus zeitlich befristeten privaten Rentenversicherungen – zum Beispiel aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei der die Rentenleistung spätestens mit 65 endet – werden ebenfalls nach dem Ertragsanteilsverfahren der Einkommensteuer unterworfen.

    Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner KVdR pflichtversichert sind, zahlen auf Leistungen aus der privaten Rentenversicherung keine weiteren Beiträge.

    Kapitallebensversicherung

    Die privaten Lebensversicherungen sind Kapitalanlagen, die der Altersvorsorge dienen können. Charakteristisch für diese Versicherung ist die Einzahlung von Beiträgen und die einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals einschließlich erwirtschafteter Überschüsse zu einem festgelegten Zeitpunkt. In die Rubrik der Altersvorsorge fallen Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren und einer Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr.

    Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgte für die Kapitallebensversicherung im Rahmen der Altersvorsorge eine Anpassung der Altersuntergrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme der Leistung von 60 auf 62 Jahre.

    Die Kapitallebensversicherung kann auch um weitere Risikoversicherungen wie beispielsweise Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erweitert werden.

    Für die klassischen Lebensversicherungen gelten ab 2005 neue steuerrechtliche Vorschriften. Änderungen gibt es bei der Steuer in der Beitragszeit und bei der Steuer zur Auszahlung der Lebensversicherung. Besondere Beachtung sollte nach den Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz das Rentenwahlrecht erhalten.

    Steuer in der Beitragszeit

    Beiträge zu Kapitallebensversicherungen werden aus dem Nettolohn des Beitragzahlers entrichtet. Damit sind diese Beiträge vorgelagert besteuert.

    Eine Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und für die mindestens ein Beitrag noch in 2004 gezahlt wurde, gilt nach altem Recht als steuerlich begünstigt.

    Beiträge zu Lebensversicherungen mit Sparanteil, deren Laufzeit nach dem 01. Januar 2005 beginnt, können nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

    Steuer und Sozialversicherung bei Auszahlung

    Bei Lebensversicherungen, die vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurden, bleiben Kapitalauszahlungen – beispielsweise Ablaufleistung oder Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung – unter den bislang geltenden Bedingungen auch nach 2004 steuerfrei.

    Bei Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, wird in jedem Fall der Ertrag der Besteuerung unterworfen.

    Aus Gründen der Vereinfachung wird dabei als Ertrag die Differenz zwischen der Auszahlung und den dafür gezahlten Beiträgen angesetzt.

    Leistungen im Todesfall bleiben nach wie vor steuerfrei, unterliegen aber unter Umständen – wie bisher auch – der Erbschaftssteuer.

    Erfolgt die Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren nach Vertragsabschluss, werden nur 50 % der an sich steuerpflichtigen Erträge auch tatsächlich der Besteuerung unterworfen – das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Dadurch wird die Besteuerung abgemildert und dem Charakter der Lebensversicherung Rechnung getragen.

    Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgte für die Kapitallebensversicherung im Rahmen der Altersvorsorge eine Anpassung der Altersuntergrenze für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens von 60 auf 62 Jahre. Dies gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011.

    Rentenwahlrecht

    Bei Kapitallebensversicherungen besteht die Möglichkeit, statt der Einmalauszahlung das angesparte Kapital in eine private Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag zu zahlen.

    Damit kommt es zu keiner Kapitalauszahlung und das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

    Statt dessen wird die sich daraus ergebende Rentenzahlung wie bei der privaten Rente mit dem Ertragsanteil besteuert.

    Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig und bleibt über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant.

    Interessante Links zur Altersvorsorge

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de)
    Bundesministerium der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de)
    Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de)
    Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (www.bib-demographie.de)

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