Corona-Krise

Kurzarbeit: Auswirkungen auf die bAV

Auch wenn die Zeiten im Moment alles andere als leicht sind, möchten wir Sie auf diese Weise kurz darüber informieren, dass derzeit auch Versicherer auf die Corona-Krise reagiert haben und viele Erleichterungen in Form von flexiblen, einfachen Lösungen für Beitragsstundungen etc. angeboten haben.

Falls es bei Ihnen oder Ihren Mitarbeitern aufgrund möglicher entstehender Einkommenseinbußen während der Corona-Krise zu finanziellen Engpässen kommen sollte und die Versorgung in der bestehenden Form nicht aufrechterhalten bleiben kann, sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Wir möchten gern für Sie da sein und kümmern uns dann auch um alles Weitere, um Sie – soweit wie möglich – von allen Formalitäten freizuhalten.

Allerdings müssen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei Beitragsherabsetzungen, auch wenn sie nur von hoffentlich kurzer Dauer sind, angepasst werden.

Wir sind sicher, dass wir für jeden Mitarbeiter die passende Lösung finden werden.

In dem Sinne, passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund.

Nachfolgend haben wir einige wesentliche Informationen für Sie zusammengefasst:

Entgeltumwandlung in der Kurzarbeit:

Soweit während der Kurzarbeitsphase weiterhin Arbeitsentgelt bezogen wird, kann die Entgeltumwandlung unverändert fortgeführt werden. Sofern sich der Arbeitnehmer aufgrund der entstehenden Einkommenseinbußen seine Versorgung nicht mehr in der bestehenden Form leisten kann, kann die Beitragszahlung reduziert oder auch vorübergehend ausgesetzt werden.

WICHTIG: Wenn eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vorübergehend herabgesetzt oder aufgehoben wird, reduzieren oder entfallen auch alle Arbeitgeberzuschüsse, die sich an der Entgeltumwandlung orientieren.

Allerdings kann eine Entgeltumwandlung dann nicht mehr erfolgen, wenn im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeit vollständig eingestellt wird, also kein „reguläres Entgelt“ mehr bezogen wird. Das Kurzarbeitergeld kann nämlich als Ersatzleistung eines Dritten nicht zugunsten einer bAV umgewandelt werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Beiträge zur Versorgung aus eigenen Mitteln fortzusetzen.

Arbeitgeberfinanzierte bAV in der Kurzarbeit:

Auch durch die Einführung von Kurzarbeit ändert sich nichts an dem rechtlichen Bestand des Arbeitsvertrages, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung erbringt, also eine Kurzarbeit „Null“ eingeführt wird. Für die Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen gilt, dass die Zeiten der Kurzarbeit vollständig mit zu berücksichtigen sind.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV hängen die Auswirkungen einer Kurzarbeit von der individuellen Versorgungsregelung ab. Die Mehrzahl der betrieblichen Versorgungssysteme ist dienstzeitabhängig oder beitragsorientiert gestaltet, so das eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Zeiten der Kurzarbeit möglich ist.

Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation eines Arbeitgebers nachhaltig, müssen bAV-Zusagen nicht zwingend dauerhaft in der bestehenden Form aufrechterhalten bleiben; eine Kürzung der Zusage kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht gezogen werden.

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